Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 64. Geschichtliche Entwicklung. 489 
bloßen Kommunen der Fall. Aber das Bestehen eines 
selbständigen elsaß-lothringischen Landesfiskus, der 
nicht etwa nur eine Station des Reichsfiskus ist, ist in 
der Praxis und von der herrschenden Lehre anerkannt 
(S. 447). Elsaß-Lothringen entrichtet Matrikularbeiträge, 
erhält Überweisungen, und sein „Landeshaushaltsetat“ 
ist nicht im Reichshaushaltsetat enthalten, sondern wird 
durch Landesgesetz festgestellt. 
II. Die Schutzgebiete.“) 
§ 64. Geschichtliche Entwicklung. 
a. Das alte Deutsche Reich hielt sich, im Gegensatze zu 
andern europäischen Staaten des ausgehenden Mittelalters, in- 
folge seiner politischen Verhältnisse von dauernder kolonisato- 
rischer Tätigkeit über See fern. Vereinzelte Ansätze, wie die 
Belehnung der Augsburger Kaufmannsfamilie der Ehinger durch 
Karl V. mit Venezuela (1528), das dann an die Welser übexr- 
ging, blieben Versuche. Dies galt auch von den Unternehmungen, 
die von 1680 an der Große Kurfürst unter dem Einflusse der 
früher in Holland als dem damals größten Kolonialreiche ge- 
machten Beobachtungen und des Merkantilsystems (H. I8 2b3obD) 
ins Leben rief, besonders an der Goldküste (Fort Groß-Friedrichs- 
burg, S. 287). Schon Friedrich Wilhelm I. verkaufte 1717 die 
brandenburgischen Besitzungen an die Holländer. Um die Mitte 
des folgenden Jahrhunderts wies Roscher auf die Notwendigkeit 
deutscher Kolonisation zur Erschließung neuer Produktions= und 
Konsumtionsgebiete hin, ohne daß jedoch der Deutsche Bund 
diesen Gedanken in die Tat umzusetzen in der Lage gewesen wäre. 
Nach der Errichtung des Deutschen Reichs verhielt sich auch Bis- 
marck, dessen Augenmerk zunächst vornehmlich auf den inneren 
Ausbau des Reichs gerichtet war, anfangs ablehnend gegen 
koloniale Betätigung, und der Reichstag sprach sich 1880 gegen 
die sog. Samoavorlage aus. Bedeutungsvoll wurde demgegenüber 
die werbende Tätigkeit des Deutschen Kolonialvereins (seit 1882, 
  
*) v. Böckmann, Geltung d. R. i. d. deutschen Kolonien 
(12); Dehn, Deutsche Kolonial= u. Weltpolitik (2. A. 07); 
Gareis, Deutsches Kolonialrecht (2. A. 02); Gerstmeyer, 
Schutebietsgesen (10); Grotewold, Kolonialwesen (07))von 
offmann, Deutsches Kolonialrecht (11); Höpfner, Schutz- 
gebietsgesetz (07); Kuhn, D. deutschen Schutzgebiete (13); 
Mallmann, Rechte u. Pflichten in d. deutschen Schutzgebieten 
(13); Pink-Hirschberg, D. Liegenschaftsrecht i. d. deutschen 
Schutzgebieten (12)) Zimmermann, Kolonialpoliti (05); 
Zorn-Sassen, Deutsche Kolonialgesetzgebung (2. A. 13).
	        
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