§ 64. Geschichtliche Entwicklung. 489
bloßen Kommunen der Fall. Aber das Bestehen eines
selbständigen elsaß-lothringischen Landesfiskus, der
nicht etwa nur eine Station des Reichsfiskus ist, ist in
der Praxis und von der herrschenden Lehre anerkannt
(S. 447). Elsaß-Lothringen entrichtet Matrikularbeiträge,
erhält Überweisungen, und sein „Landeshaushaltsetat“
ist nicht im Reichshaushaltsetat enthalten, sondern wird
durch Landesgesetz festgestellt.
II. Die Schutzgebiete.“)
§ 64. Geschichtliche Entwicklung.
a. Das alte Deutsche Reich hielt sich, im Gegensatze zu
andern europäischen Staaten des ausgehenden Mittelalters, in-
folge seiner politischen Verhältnisse von dauernder kolonisato-
rischer Tätigkeit über See fern. Vereinzelte Ansätze, wie die
Belehnung der Augsburger Kaufmannsfamilie der Ehinger durch
Karl V. mit Venezuela (1528), das dann an die Welser übexr-
ging, blieben Versuche. Dies galt auch von den Unternehmungen,
die von 1680 an der Große Kurfürst unter dem Einflusse der
früher in Holland als dem damals größten Kolonialreiche ge-
machten Beobachtungen und des Merkantilsystems (H. I8 2b3obD)
ins Leben rief, besonders an der Goldküste (Fort Groß-Friedrichs-
burg, S. 287). Schon Friedrich Wilhelm I. verkaufte 1717 die
brandenburgischen Besitzungen an die Holländer. Um die Mitte
des folgenden Jahrhunderts wies Roscher auf die Notwendigkeit
deutscher Kolonisation zur Erschließung neuer Produktions= und
Konsumtionsgebiete hin, ohne daß jedoch der Deutsche Bund
diesen Gedanken in die Tat umzusetzen in der Lage gewesen wäre.
Nach der Errichtung des Deutschen Reichs verhielt sich auch Bis-
marck, dessen Augenmerk zunächst vornehmlich auf den inneren
Ausbau des Reichs gerichtet war, anfangs ablehnend gegen
koloniale Betätigung, und der Reichstag sprach sich 1880 gegen
die sog. Samoavorlage aus. Bedeutungsvoll wurde demgegenüber
die werbende Tätigkeit des Deutschen Kolonialvereins (seit 1882,
*) v. Böckmann, Geltung d. R. i. d. deutschen Kolonien
(12); Dehn, Deutsche Kolonial= u. Weltpolitik (2. A. 07);
Gareis, Deutsches Kolonialrecht (2. A. 02); Gerstmeyer,
Schutebietsgesen (10); Grotewold, Kolonialwesen (07))von
offmann, Deutsches Kolonialrecht (11); Höpfner, Schutz-
gebietsgesetz (07); Kuhn, D. deutschen Schutzgebiete (13);
Mallmann, Rechte u. Pflichten in d. deutschen Schutzgebieten
(13); Pink-Hirschberg, D. Liegenschaftsrecht i. d. deutschen
Schutzgebieten (12)) Zimmermann, Kolonialpoliti (05);
Zorn-Sassen, Deutsche Kolonialgesetzgebung (2. A. 13).