Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 195 
nialamte wird als Amtsblatt für die ihm unterstellten Schutz- 
gebiete das „Deutsche Kolonialblatt“, im Reichsmarineamte das 
„Verordnungsblatt für das Kiautschongebiet“ herausgegeben. 
2. In den einzelnen Schutzgebieten 
wird die Verwaltung von je einem Gouverneur 
geleitet, der in Kiautschon ein Marineoffizier ist und 
einen Zivilkommissar zur Seite hat. Auch die Gou- 
verneure haben ein weitgehendes Verordnungsrecht (vgl. 
die zu 1 erwähnten Vorschriften). Zur Unterstützung und 
Beratung des Gouverneurs dient der aus amtlichen und 
außeramtlichen Mitgliedern zusammengesetzte Gouver-= 
nementsrat (in Südwestafrika der Landesratt). 
Unter den Gouverneuren stehen Bezirksamtmän- 
ner; für einzelne Gebietsteile, die noch nicht unmittelbar 
verwaltet werden, sind Residenturen eingerichtet; 
außerdem gibt es noch selbständige Distriktsämter und 
Stationen. Vorschriften und Anordnungen über die Ein- 
richtung der Verwaltung können nach Maßgabe der Kais. 
V. vom 3. Juni 1908 (oben 1) erlassen werden; die 
Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden 
in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten regelt die 
Kais LS. vom 14. Juli 1905. 
3. Die Rechtsverhältnisse der Kolonial- 
beamten, 
die als eine besondere Klasse von Reichsbeamten zu 
erachten sind (S. 274), sind jetzt durch das Kolonial- 
beamtengesetz vom 8. Juni 1910 (AusfV. vom 
3. Oktober 1910) geregelt; es erklärt die Vorschriften des 
RB. und des Beamtenhinterbliebenen G. mit einer Reihe 
erheblicher Abweichungen für anwendbar. 
4. Schutztruppen 
sind errichtet für Ostafrika, Südwestafrika und Ka- 
merun (RG. vom 7./18. Juli 1896, betr. die Kaiser- 
lichen Schutztruppen usw., bezüglich der Versorgungs- 
bestimmungen ersetzt durch das Offizierpensions G., das 
Mannschaftsversorgungs G. und das Militärhinterbliebe- 
nen G., S. 278, bezüglich der §§ 18, 19 durch das Wehr- 
gesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913). Sie 
sind nicht Teile des Reichsheers (vgl. §§ 2, 3 des R. 
vom 7./18. Juli 1896);, das Kommando der Schutz- 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 33
	        
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