Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 497 
18. Juli 1910 (für Daressalam und Tanga) sowie die V. des 
RK. vom 16. September 1911 (Bezirksräte in Ostafrika). 
6. Finanzverwaltung. 
Während die Zentralverwaltung des Reichskolonial- 
amts und die Zentralverwaltung von Kiautschou auf 
Kosten des Reichs gemäß dem Reichshaushaltsetat ge- 
führt werden, haben die einzelnen Schutzgebiete für ihre 
lokale Verwaltung ein jedes seine eigene Finanz- 
wirtschaft. 
a. Nach dem RG. vom 30. März 1892 (geändert durch R. 
vom 18. Mai 1908) über die Einnahmen und Ausgaben der 
Schutzgebiete müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes 
Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht 
werden, der durch Reichsgesetz festgestellt wird. Die Vorschläge 
für den jährlichen Haushaltsetat sind den Gouvernementsräten 
(dem Landesrate) vorzulegen. Für die Rechnungskontrolle Rech- 
nungslegung und Entlastung gelten die gleichen Grundsätze wie 
für den Reichsetat. Bisher erhalten sich nur die Schutzgebiete 
Togo und Samoa selbst; dagegen erfordern die andern Schutz- 
gebiete, namentlich für die Militärverwaltung alljährlich noch 
Reichszuschüsse (vgl. die Übersicht S. 493). Für außerordentliche 
Bedürfnisse können Anleihen oder Garantieübernahmen im Wege 
der Gesetzgebung beschlossen werden; auch können zur Deckung 
solcher Bedürfnisse Darlehen seitens des Reichs zur Verfügung 
gestellt werden (vgl. oben S. 451). Hierin wie in dem Grundsatze 
der selbständigen Haftung jedes Schutzgebiets (vgl. §8§8 4e, 5 des 
venannten Gesetzes) kommt die vermögensrechtliche Persönlich- 
keit der einzelnen Schutzgebiete zum Ausdruck. Abzulehnen ist 
daher auch hier, wie für Elsaß-Lothringen (S. 489), die An- 
sicht, daß es sich nur um Stationen des Reichsfiskus handle. 
lber die Vertretung der Landesfisken der Schutzgebiete 
vgl. L. III Anh. II C d, Z. II Anh. IV D. 
8. Einen wichtigen Teil des Finanzvermögens stellt das 
Kronl and (das herrenlose Land) dar, richtiger das als nutz- 
bares Regal aufzufassende Aneignungsrecht daran (RG. 80 
22; die Kais S. vom 26. November 1895 und 15. Juni 1896 
schreiben irreführend dem „Reiche“ das „Eigentum“ am Kron- 
lande zu); ferner gehören hierher Bergregalien (V. vom 
16. Mai 1903: Kiautschou; Kais L. vom 13. Oktober 1910; aus- 
schließliche Berechtigung der Landesfisken der afrikanischen und 
Südseeschutzgebiete zur Aussuchung und Gewinnung von Mi- 
neralien im Meeresboden). 
y. Bedeutend sind die Erträge der Diamantensteuer 
in Deutsch-Südwestafrika (S. 500, 66⅜ v. H. der Betriebsein- 
nahmen, vermindert um 70 v. H. der Betriebskosten). 
d. Die Schutzgebiete sind gegenüber dem Reich und unter- 
einander Zollausland; das Kiautschougebiet ist seit 1903 
33.
	        
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