Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

198 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 
dem schinesischen Zollgebiet eingefügt vorbehaltlich des Frei— 
hafens. . 
e. Über das Geldwesen und die Kolonialnoten- 
banken vgl. G. 88 24 und 24. 
7. Reichs= und Staatsangehörigkeit in 
den Schutzgebieten. # 
Der Grundsatz quidquid est in territorio, est etiam 
de territorio (S. 17) gilt auch für die Bevölkerung der 
Schutzgebiete. Allein die verschiedenen Bevölkerungsklassen 
nehmen eine verschiedene Rechtsstellung ein. 
a. Die Reichsangehörigen . 
haben in den Schutzgebieten im allgemeinen dieselben 
Rechte und Pflichten wie Reichsangehörige im Ausland 
überhaupt. 
a. Ob sie aus dem Schutzgebiet ausgewiesen werden können, 
ist streitig, da das FreizügigkeitsG. (S. 309) in den Schutzgebieten 
nicht eingeführt ist (ogl. DJB#. 10 419). Über die Erfüllung 
der Wehrpflicht vgl. S. 496, über die Heranziehung von Personen 
des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine sowie von 
Personen des Landsturms, die sich in einem Schutzgebiet aufhalten, 
zu notwendigen Verstärkungen der Schutztruppe in Fällen der 
Gefahr vgl. § 14 des Schutzgebietswehr G. (S. 3019). " 
b. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann 
nach § 33 des Reichs= und StaatsangehörigkeitsG. (S. 225, vgl. 
schon bisher SchG#G. 8§ 9) einem Ausländer, der sich in einean 
Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in 
einem Schutzgebiete vom Reichskanzler verliehen werden. 
8. Die Angehörigen anderer zivilisierter 
Staaten 
unterliegen als de facto-Untertanen den deutschen 
Gesetzen und der deutschen Gerichtsbarkeit („Schutzgenos- 
sen“, ein Ausdruck, der freilich völkerrechtlich in anderem 
Sinne gebraucht wird, S. 12). 
J. Die Eingeborenen 
der Schutzgebiete, zu denen auch die nicht naturali- 
sierten Mischlinge zählen, sind nicht Reichsangehörige, 
aber dem Reich untertan. 
4 a. Die Zulässigkeit von Mischehen in den Schutzgebieten 
ist zweifelhaft (vgl. SchGG. 88 4, 7 III). Aus rassen= und kolonial- 
politischen Gründen wird jedoch das Unterbleiben solcher Ehe- 
schließungen als erstrebenswert erachtet und ist ferner z. B. in 
Südwestafrika 1912 die polizeiliche Trennung ärgerniserregender 
Konkubinate eines Nichteingeborenen mit einer Eingeborenen ge- 
regelt worden.
	        
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