Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

500 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 
keiten (lüber vermögensrechtliche in der Regel nur bei einem Be- 
schwerdegegenstande von über 5000 M.) und in wichtigeren Straf- 
sachen gedacht. 
Die nach den unten 8 zu erwähnenden Gesetzen im Ver- 
waltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen 
werden für die Schutzgebiete in erter. und letzter Instanz vom 
Bundesrat erlassen (KG. 8 23 II)., . 
b. Die Gerichtsbarkeit über Farbige ist im ein— 
zelnen sehr verschieden gestaltet (vgl. die KaisV. vom 
3. Juni 1908 und Z. 1 § 11 a 2 e0. 
Vielfach sind Farbige an der Ausübung der Rechtspflege 
beteiligt. Zum großen Teile liegt sie in den Händen von Ver- 
waltungsbeamten (also insoweit keine Trennung von Justiz und 
Verwaltung). Bei „Mischprozessen“ zwischen Weißen und 
Farbigen gilt teils der Satz actor forum rei Sequitur, teils die 
alleinige Fuständigreit der Europäergerichté. 
68. Materielles Recht. 
a. Für die Weißen gelten gemäß Sche#. 88 3, 
4, KonsGG. 88 19 ff., KaisV. vom 9. November 1900 
im. allgemeinen die dem bürgerlichen Recht an- 
gehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der da- 
neben innerhalb Preußens im Geltungsbereiche des 
A##R. in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze und die 
dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichs- 
gesetze (nebst den Verfahrens= und Kostenvorschriften, vgl. 
aber KGG. 8§ 73: Verdoppelung der Gerichts= und Ge- 
richtsvollziehergebühren), ferner die Urheberrechts- 
gesetze. Über Eheschließung vgl. L. IV 825 a b 2 8. Außer 
Anwendung bleiben jene Vorschriften teilweise, soweit sie die 
Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigentum u. dl. be- 
treffen; hierüber vgl. namentlich Kais L. vom 21. Novem- 
ber 1902, betr. die Rechte an Grundstücken in den 
deutschen Schutzgebieten (lüber den Stand der Grund- 
buchanlegung s. DJ Z. 13 1375), die (sich an das preußi- 
sche BergG. von 1865 anlehnenden, jedoch zahlreichen 
Sonderberechtigungen Raum lassenden) Kaiserl. Berg- 
verordnungen vom 8. August 1905 und 27. Februar 
1906 und die Enteignungserordnung vom 14. Fe- 
bruar 1903. Wegen des Handels mit südwestafrikanischen 
Diamanten vgl. die Kais L. vom 16. Januar 1909 
und 30. Dezember 1912 (Diamantensteuerordnung), so- 
wie die RKV. vom 25. Mai 1909 und 25. Februar
	        
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