Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 501 
1910 (Diamantenregie, eine mit der ausschließlichen Ver- 
wertung der Diamanten betraute, den Anweisungen des 
Reichskanzlers unterstehende Kolonialgesellschaft, deren 
Verstaatlichung geplant ist). Das Pressewesen in 
Afrika und der Südsee ist nach dem Muster des Reichs- 
preßG. (S. 422) durch RKV. vom 15. Januar 1912 
geordnet. 
b. Die Eingeborenen haben grundsätzlich ihr an- 
gestammtes Recht behalten. 
Es gilt für sie also eine Art von Personalitätsprinzip (S. 17), 
ähnlich der Rechtslage der Römer in den nach dem Sturf des 
weströmischen Reichs auf dessen Gebiet entstandenen germanischen 
Reichen. Doch ist in das Eingeborenenrecht verschiedentlich einge- 
griffen worden. Vgl. die S. 494 erwähnte Kais V. vom 3. Juni 
1908, die Anordnungen des Reichskanzlers und der Gouverneure 
über das Eingeborenenrecht und die Eingeborenenrechtspflege zu- 
läßt, z. B. zur allmählichen Beseitigung der Haussklaverei 
und bezüglich der Grundstücke der Farbigen (§ 6 der Kais . 
vom 21. November 1902). 
c. Für die Entscheidung von Mischrechtsfällen 
zwischen Weißen und Farbigen (Beispiel: DJZ. 12 279) 
fehlt es an allgemeinen Grundsätzen (entsprechende An- 
wendung der Regeln des internationalen Privatrechts?, 
Anwendung des Personalitätsprinzips, L. 1 8§ S8b 1, der 
lex fori?); einzelne Materien sind jedoch durch besondere 
Verordnungen geregelt, so Rechtsgeschäfte über Grund- 
stücke, Kreditgeschäfte und Arbeitsverträge zwischen Ein- 
geborenen und Nichteingeborenen. 
. Deutschen Kolonialgesellschaften, 
welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete, 
insbesondere den Erwerb und die Verwertung von Grund- 
besitz, den Betrieb von Land= oder Plantagenwirtschaft, 
den Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen 
und Handelsgeschäften in denselben (oder dem Hinterland 
oder einer Interessensphäre) zum ausschließlichen Gegen- 
stand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im 
Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem 
Konsulargerichtsbezirk haben oder denen durch Kaiserliche 
Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den 
deutschen Schutzgebieten übertragen ist (SchG. 8§ 11), kann 
durch Bundesratsbeschluß Rechtsfähigkeit 
beigelegt werden; sie sind also nicht auf die für sie mitunter
	        
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