§ 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 501
1910 (Diamantenregie, eine mit der ausschließlichen Ver-
wertung der Diamanten betraute, den Anweisungen des
Reichskanzlers unterstehende Kolonialgesellschaft, deren
Verstaatlichung geplant ist). Das Pressewesen in
Afrika und der Südsee ist nach dem Muster des Reichs-
preßG. (S. 422) durch RKV. vom 15. Januar 1912
geordnet.
b. Die Eingeborenen haben grundsätzlich ihr an-
gestammtes Recht behalten.
Es gilt für sie also eine Art von Personalitätsprinzip (S. 17),
ähnlich der Rechtslage der Römer in den nach dem Sturf des
weströmischen Reichs auf dessen Gebiet entstandenen germanischen
Reichen. Doch ist in das Eingeborenenrecht verschiedentlich einge-
griffen worden. Vgl. die S. 494 erwähnte Kais V. vom 3. Juni
1908, die Anordnungen des Reichskanzlers und der Gouverneure
über das Eingeborenenrecht und die Eingeborenenrechtspflege zu-
läßt, z. B. zur allmählichen Beseitigung der Haussklaverei
und bezüglich der Grundstücke der Farbigen (§ 6 der Kais .
vom 21. November 1902).
c. Für die Entscheidung von Mischrechtsfällen
zwischen Weißen und Farbigen (Beispiel: DJZ. 12 279)
fehlt es an allgemeinen Grundsätzen (entsprechende An-
wendung der Regeln des internationalen Privatrechts?,
Anwendung des Personalitätsprinzips, L. 1 8§ S8b 1, der
lex fori?); einzelne Materien sind jedoch durch besondere
Verordnungen geregelt, so Rechtsgeschäfte über Grund-
stücke, Kreditgeschäfte und Arbeitsverträge zwischen Ein-
geborenen und Nichteingeborenen.
. Deutschen Kolonialgesellschaften,
welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete,
insbesondere den Erwerb und die Verwertung von Grund-
besitz, den Betrieb von Land= oder Plantagenwirtschaft,
den Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen
und Handelsgeschäften in denselben (oder dem Hinterland
oder einer Interessensphäre) zum ausschließlichen Gegen-
stand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im
Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem
Konsulargerichtsbezirk haben oder denen durch Kaiserliche
Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den
deutschen Schutzgebieten übertragen ist (SchG. 8§ 11), kann
durch Bundesratsbeschluß Rechtsfähigkeit
beigelegt werden; sie sind also nicht auf die für sie mitunter