504 8§ 65. Verfassung und Verwe ltung in den Schutzgebieten.
siedlung in ein Schutzgebiet ist kein Auswandern i. S. von
StGB. 8 140 (RESt. 44 403).
4. Abgesehen von einzelnen Besonderheiten ist das
Rechtsverhältnis der Schutzgebiete zum Reich überall
gleich, während in Großbritannien, dem Vorbilde aller
anderen kolonisatorischen Bestrebungen, die Beziehungen
zwischen den Kolonien und dem Mutterlande ganz ver-
schieden sind.
Unter den großbritanuischen Kolonien (etwa 30
Mill. qkm mit 350 Mill. Einwohner, gegen 314 000 qkm mit
45 Mill. Einwohner des Mutterlandes) sind drei Arten zu unter-
scheiden:
a. Kolonien mit eigener Repräsentativver fas-
sung und verantwortlicher Regierung unter einem
von der großbritannischen Regierung ernannten Gouverneur:
Kanada (Dominion of Canada), Neufundland (die erste englische
Kolonie, 1583), Commonwealth of Australia (Neusüdwales, Süd-
und Westaustralien, Victoria, Queensland, Tasmanien, zu einem
Staatenbund vereinigt 1901, erste englische Ansiedelung Port
Jackson in Neusüdwales, 1788), Union of South Africa, ein
aus den britischen Kolonien: Kapland (1815 den Holländern
abgenommen), Natal (1837 von Buren, 1843 von Engländern
kolonisiert) und den beiden ehemaligen, 1902 eroberten Buren-
staaten Oranjeflußkolonie und Transvaal 1909 gebildeter Bundes-
staat.
3. Kolonien mit eigener Repräsentativver fas-
fjung, aber ohne verantwortliche Regierung, in
denen die Zentralregierung ein unbeschränktes Veto hat und alle
Beamten ernennt, z. B. Malta, die Bahamainseln und Bermudas,
Britisch-Guyana, Ceylon, Cypern.
T. Kronkolonien ohne Repräsentativverfassung oder
Selbstverwaltung, z. B. Straits Settlements, Britisch-Ost= und
Westafrika, Indien. Letzteres (kolonisiert seit 1600 durch die eng-
lisch-ostindische Kompanie) steht seit 1858 unter einem Vizekönig
als Vertreter des Königs von England, der seit 1876 den Titel
Kaiser von Indien führt.