Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

504 8§ 65. Verfassung und Verwe ltung in den Schutzgebieten. 
siedlung in ein Schutzgebiet ist kein Auswandern i. S. von 
StGB. 8 140 (RESt. 44 403). 
4. Abgesehen von einzelnen Besonderheiten ist das 
Rechtsverhältnis der Schutzgebiete zum Reich überall 
gleich, während in Großbritannien, dem Vorbilde aller 
anderen kolonisatorischen Bestrebungen, die Beziehungen 
zwischen den Kolonien und dem Mutterlande ganz ver- 
schieden sind. 
Unter den großbritanuischen Kolonien (etwa 30 
Mill. qkm mit 350 Mill. Einwohner, gegen 314 000 qkm mit 
45 Mill. Einwohner des Mutterlandes) sind drei Arten zu unter- 
scheiden: 
a. Kolonien mit eigener Repräsentativver fas- 
sung und verantwortlicher Regierung unter einem 
von der großbritannischen Regierung ernannten Gouverneur: 
Kanada (Dominion of Canada), Neufundland (die erste englische 
Kolonie, 1583), Commonwealth of Australia (Neusüdwales, Süd- 
und Westaustralien, Victoria, Queensland, Tasmanien, zu einem 
Staatenbund vereinigt 1901, erste englische Ansiedelung Port 
Jackson in Neusüdwales, 1788), Union of South Africa, ein 
aus den britischen Kolonien: Kapland (1815 den Holländern 
abgenommen), Natal (1837 von Buren, 1843 von Engländern 
kolonisiert) und den beiden ehemaligen, 1902 eroberten Buren- 
staaten Oranjeflußkolonie und Transvaal 1909 gebildeter Bundes- 
staat. 
3. Kolonien mit eigener Repräsentativver fas- 
fjung, aber ohne verantwortliche Regierung, in 
denen die Zentralregierung ein unbeschränktes Veto hat und alle 
Beamten ernennt, z. B. Malta, die Bahamainseln und Bermudas, 
Britisch-Guyana, Ceylon, Cypern. 
T. Kronkolonien ohne Repräsentativverfassung oder 
Selbstverwaltung, z. B. Straits Settlements, Britisch-Ost= und 
Westafrika, Indien. Letzteres (kolonisiert seit 1600 durch die eng- 
lisch-ostindische Kompanie) steht seit 1858 unter einem Vizekönig 
als Vertreter des Königs von England, der seit 1876 den Titel 
Kaiser von Indien führt.
	        
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