Drittes Buch.
Das Staats- und Verwaltungsrecht des
preußischen Staates.
Erster Abschnitt.
Geschichtliche Entwicklung.“)
8 66. I. Von der Begründung des Staates bis zur
Herstellung der absoluten Monarchie.
a. Bis zur Belehnung der Hohenzollern.
Die Geschichte der Landeshoheit in der Mark Branden-
burg, dem Kerne des heutigen Preußischen Staats, geht bis in
das zehnte Jahrhundert zurück.
1. 931 bildete Heinrich 1. aus dem den Slaven entrissenen
Gebiete die Mark No rrdsachsen, die spätere Altmark. Unter
Otto I. unterwarf Markgraf Gero (937—965) die Wenden
und dehnte die Mark bis zur Oder aus; die Besitzungen rechts
der Elbe gingen aber 983 zunächst wieder verloren. 1134 wurde
von Lothar der askanische Graf von Ballenstedt, Albrecht der
Bär, mit der Nordmark belehnt. Dieser, der als erster den
Titel Markgraf von Braudenburg führte, vergrößerte
die Mark bedeutend und nahm seine Residenz in Brandenburg.
Durch Errichtung von Klöstern und Heranziehung von deutschen
Rittern und Bauern setzten die Akanier die Germanisierung
des Landes ins Werk. Die Kolonisation wurde mit dem Grenz-
schutz eng verbunden, indem der Markgraf größeren Grundbesitz
gegen die Verpflichtung zu ritterlichem Kriegsdienste zu Lehen,
bäuerlichen und städtischen Grundbesitz gegen die Verpflichtung
des erblichen Gemeindevorstehers zu Kriegsdiensten, der übrigen
Besitzer zu Zinszahlung, teilweise auch zu Hilfeleistung beim
Burgenbau und in Kriegszeiten ausgab. So regierten die ersten
Askanier als absolute Herren eines Militärstaats das Land.
Ihre Vögte übten innerhalb der etwa 30. Vogteien die gesamten
*) Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte (03);
v. Lancizolle, Geschichte der Bildung des preußischen Staats
(1828, unvollendet, nur bis 1608 reichend); Stölzel, Bran-
denburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (88).