Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Drittes Buch. 
Das Staats- und Verwaltungsrecht des 
preußischen Staates. 
Erster Abschnitt. 
Geschichtliche Entwicklung.“) 
8 66. I. Von der Begründung des Staates bis zur 
Herstellung der absoluten Monarchie. 
a. Bis zur Belehnung der Hohenzollern. 
Die Geschichte der Landeshoheit in der Mark Branden- 
burg, dem Kerne des heutigen Preußischen Staats, geht bis in 
das zehnte Jahrhundert zurück. 
1. 931 bildete Heinrich 1. aus dem den Slaven entrissenen 
Gebiete die Mark No rrdsachsen, die spätere Altmark. Unter 
Otto I. unterwarf Markgraf Gero (937—965) die Wenden 
und dehnte die Mark bis zur Oder aus; die Besitzungen rechts 
der Elbe gingen aber 983 zunächst wieder verloren. 1134 wurde 
von Lothar der askanische Graf von Ballenstedt, Albrecht der 
Bär, mit der Nordmark belehnt. Dieser, der als erster den 
Titel Markgraf von Braudenburg führte, vergrößerte 
die Mark bedeutend und nahm seine Residenz in Brandenburg. 
Durch Errichtung von Klöstern und Heranziehung von deutschen 
Rittern und Bauern setzten die Akanier die Germanisierung 
des Landes ins Werk. Die Kolonisation wurde mit dem Grenz- 
schutz eng verbunden, indem der Markgraf größeren Grundbesitz 
gegen die Verpflichtung zu ritterlichem Kriegsdienste zu Lehen, 
bäuerlichen und städtischen Grundbesitz gegen die Verpflichtung 
des erblichen Gemeindevorstehers zu Kriegsdiensten, der übrigen 
Besitzer zu Zinszahlung, teilweise auch zu Hilfeleistung beim 
Burgenbau und in Kriegszeiten ausgab. So regierten die ersten 
Askanier als absolute Herren eines Militärstaats das Land. 
Ihre Vögte übten innerhalb der etwa 30. Vogteien die gesamten 
*) Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte (03); 
v. Lancizolle, Geschichte der Bildung des preußischen Staats 
(1828, unvollendet, nur bis 1608 reichend); Stölzel, Bran- 
denburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (88). 
 
	        
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