Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

526 § 70. Das Staatsgebiet. 
Staaten, der Kurmark Brandenburg, nach und nach bisher 
selbständig gewesene und zerstreut liegende Länder zuwuchsen 
(S. 508), welche eine Zeitlang noch eine gewisse Sonderstellung 
aufwiesen (S. 510). Auch heute ist der Rechtszustand nicht in 
allen Provinzen Preußens der gleiche, so z. B. nicht auf dem 
Gebiete der Kommunalverwaltung (unten § 78), und auch auf 
dem Gebiete der Rechtspflege bestanden in den einzelnen Landes- 
teilen bis in die neueste Zeit Verschiedenheiten, welche betreffs 
des formellen Rechts erst durch die am 1. Oktober 1879 in 
Kraft getretene Reichsjustizgesetzgebung, betreffs des materiellen 
Rechts erst durch das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene 
BG. und seine Nebengesetze beseitigt sind, wenn auch nicht voll- 
kommen. 
Von einem „Königreiche Preußen“ konnte von vornherein 
übrigens schon deshalb keine Rede sein, weil Kurfürst Friedrich III., 
als er 1701 für seine nicht zum Reiche gehörenden Besitzungen 
in Preußen die Königswürde erlangte, nur einen Teil von 
Preußen besaß. Er nannte sich (als König Friedrich I.) daher 
auch nicht König von Preußen, sondern nur König in Preußen. 
Erst Friedrich der Große nahm nach der ersten Teilung Polens 
(nach H. Schulze dagegen schon 1744) den Titel „König von 
Preußen“ an (S. 510). 
In der Pr Vu. vom 31. Januar 1850 ist der inzwischen er- 
folgte Zusammenschluß aller preußischen Landesteile zu einem ein- 
heitlichen Staatswesen schon in der Überschrift „Verfassungs- 
urkunde für den Preußischen Staat“ zum Ausdrucke gelangt. 
1. Die Entwicklung des Staatsgebiets 
seit der Belehnung des Hohenzollern Friedrich I. (wegen 
der vorhergehenden Zeit vgl. S. 505) wird durch die 
Ubersicht Anh. II veranschaulicht. 
2. Nicht zum preußischen Staate gehört das Fürsten- 
tum Waldeck, dessen Verwaltung von Preußen jedoch 
durch Akzessionsvertrag seit 1867 (vgl. jetzt den Akzes- 
sionsvertrag vom 2. März 1887) übernommen worden 
ist. 
über Neutral-Moresnet vgl. S. 22; es gehört 
weber, finem Land= noch einem Reichstagswahlkreis an (RGSt. 
"1 9). 
b. Einteilung und Veränderungen. 
1. Einteilung des Staatsgebiets. 
Das gesamte Staatsgebiet ist für die Zwecke der 
Verwaltung in Provinzen, für die Zwecke der Rechts- 
pflege in Oberlandesgerichtsbezirke eingeteilt. 
a. Nach der Verordnung vom 30. April 1815 we- 
gen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden sollte
	        
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