526 § 70. Das Staatsgebiet.
Staaten, der Kurmark Brandenburg, nach und nach bisher
selbständig gewesene und zerstreut liegende Länder zuwuchsen
(S. 508), welche eine Zeitlang noch eine gewisse Sonderstellung
aufwiesen (S. 510). Auch heute ist der Rechtszustand nicht in
allen Provinzen Preußens der gleiche, so z. B. nicht auf dem
Gebiete der Kommunalverwaltung (unten § 78), und auch auf
dem Gebiete der Rechtspflege bestanden in den einzelnen Landes-
teilen bis in die neueste Zeit Verschiedenheiten, welche betreffs
des formellen Rechts erst durch die am 1. Oktober 1879 in
Kraft getretene Reichsjustizgesetzgebung, betreffs des materiellen
Rechts erst durch das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene
BG. und seine Nebengesetze beseitigt sind, wenn auch nicht voll-
kommen.
Von einem „Königreiche Preußen“ konnte von vornherein
übrigens schon deshalb keine Rede sein, weil Kurfürst Friedrich III.,
als er 1701 für seine nicht zum Reiche gehörenden Besitzungen
in Preußen die Königswürde erlangte, nur einen Teil von
Preußen besaß. Er nannte sich (als König Friedrich I.) daher
auch nicht König von Preußen, sondern nur König in Preußen.
Erst Friedrich der Große nahm nach der ersten Teilung Polens
(nach H. Schulze dagegen schon 1744) den Titel „König von
Preußen“ an (S. 510).
In der Pr Vu. vom 31. Januar 1850 ist der inzwischen er-
folgte Zusammenschluß aller preußischen Landesteile zu einem ein-
heitlichen Staatswesen schon in der Überschrift „Verfassungs-
urkunde für den Preußischen Staat“ zum Ausdrucke gelangt.
1. Die Entwicklung des Staatsgebiets
seit der Belehnung des Hohenzollern Friedrich I. (wegen
der vorhergehenden Zeit vgl. S. 505) wird durch die
Ubersicht Anh. II veranschaulicht.
2. Nicht zum preußischen Staate gehört das Fürsten-
tum Waldeck, dessen Verwaltung von Preußen jedoch
durch Akzessionsvertrag seit 1867 (vgl. jetzt den Akzes-
sionsvertrag vom 2. März 1887) übernommen worden
ist.
über Neutral-Moresnet vgl. S. 22; es gehört
weber, finem Land= noch einem Reichstagswahlkreis an (RGSt.
"1 9).
b. Einteilung und Veränderungen.
1. Einteilung des Staatsgebiets.
Das gesamte Staatsgebiet ist für die Zwecke der
Verwaltung in Provinzen, für die Zwecke der Rechts-
pflege in Oberlandesgerichtsbezirke eingeteilt.
a. Nach der Verordnung vom 30. April 1815 we-
gen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden sollte