528 § 70. Das Staatsgebiet.
Breslau, Stettin, Posen, Kiel, Naumburg, Celle, Hamm,
Kassel, Frankfurt a. M., Köln, Düsseldorf.
Die Oberlandesgerichte decken sich hiernach z. T. nicht
mit den Provinzen (vgl. Z. I § 109).
J. Noch weniger decken sich die Provinzen jetzt mit den
Armeekorpsbezirken (S. 295). Dagegen fallen die Pro-
vinzgrenzen großenteils mit den Oberzolldirektionsbe-
zirken (S. 696) und den Bezirken der Versicherungs-
anstalten (L. 18 70 1), die Regierungsbezirke im allge-
meinen mit den Oberpostdirektionsbezirken (S. 887)
und den Bezirken der Oberversicherungsämter (Erlaß
vom 8. Juni 1912) zusammen. Die (21) Eisenbahndirek-
tionsbezirke (H. II § 31 cq 2 ) sind überwiegend ohne
Rücksicht auf die Einteilung zu a gebildet.
d. Die Vermessung des gesamten Staatsgebiets er-
folgt durch die Landestriangulation, indem über das
ganze Land ein trigonometrisches Netz gelegt und Marksteine
errichtet werden. Über die hierbei in Frage kommenden Ent-
eignungen (durch den Landrat, unter Vorbehalt des Rechtswegs
betreffs der von ihm festgesetzten Entschädigung) vgl. PrG vom
7. Oktober 1865, betr. die Errichtung und Erhaltung von Mark-
steinen, nebst Ergänzungen vom 7. April 1869, 3. Juni 1874
und 24. Mai 1901 und L. III § 18 a Anm. 22. Das Ver-
messungswesen steht unter oberster Leitung des Zentral-
direktoriums der Vermessungen unter dem Vor-
sitze des Chefs des Generalstabes der Armee. Der Kenntlich-
machung der Landesgrenze dienen topographische Merkzeichen,
wie Grenzsteine, Grenzpfähle, Tafeln usw., die vielfach mit Hoheits-
zeichen (geschützt durch StGB. 8§ 135) versehen sind. "·
2. Veränderungen des Staatsgebiets.
a. Unteilbarkeit.
Die durch die Goldene Bulle (1356, S. 188) für die
Kurlande, sodann in immer strengerem Maße für die
Hohenzollernschen Lande überhaupt durch die Hausgesetze
(S. 5519) festgestellte Unteilbarkeit ist in die Pr Vll. über-
nommen worden. Aus Art. 2: „Die Grenzen dieses
Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert
werden“ i. V. mit Art. 53 (S. 551), folgt, daß, so-
weit nicht besondere Gesetze ergehen, das preußische
Etaatsgebiet unveräußerlich und unteilbar
ist.
Nach StcB. § 814 wird wegen Hochverrats mit
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft
bestraft, wer es unternimmt, das Gebiet eines Bundesstaats ganz