Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

528 § 70. Das Staatsgebiet. 
Breslau, Stettin, Posen, Kiel, Naumburg, Celle, Hamm, 
Kassel, Frankfurt a. M., Köln, Düsseldorf. 
Die Oberlandesgerichte decken sich hiernach z. T. nicht 
mit den Provinzen (vgl. Z. I § 109). 
J. Noch weniger decken sich die Provinzen jetzt mit den 
Armeekorpsbezirken (S. 295). Dagegen fallen die Pro- 
vinzgrenzen großenteils mit den Oberzolldirektionsbe- 
zirken (S. 696) und den Bezirken der Versicherungs- 
anstalten (L. 18 70 1), die Regierungsbezirke im allge- 
meinen mit den Oberpostdirektionsbezirken (S. 887) 
und den Bezirken der Oberversicherungsämter (Erlaß 
vom 8. Juni 1912) zusammen. Die (21) Eisenbahndirek- 
tionsbezirke (H. II § 31 cq 2 ) sind überwiegend ohne 
Rücksicht auf die Einteilung zu a gebildet. 
d. Die Vermessung des gesamten Staatsgebiets er- 
folgt durch die Landestriangulation, indem über das 
ganze Land ein trigonometrisches Netz gelegt und Marksteine 
errichtet werden. Über die hierbei in Frage kommenden Ent- 
eignungen (durch den Landrat, unter Vorbehalt des Rechtswegs 
betreffs der von ihm festgesetzten Entschädigung) vgl. PrG vom 
7. Oktober 1865, betr. die Errichtung und Erhaltung von Mark- 
steinen, nebst Ergänzungen vom 7. April 1869, 3. Juni 1874 
und 24. Mai 1901 und L. III § 18 a Anm. 22. Das Ver- 
messungswesen steht unter oberster Leitung des Zentral- 
direktoriums der Vermessungen unter dem Vor- 
sitze des Chefs des Generalstabes der Armee. Der Kenntlich- 
machung der Landesgrenze dienen topographische Merkzeichen, 
wie Grenzsteine, Grenzpfähle, Tafeln usw., die vielfach mit Hoheits- 
zeichen (geschützt durch StGB. 8§ 135) versehen sind. "· 
2. Veränderungen des Staatsgebiets. 
a. Unteilbarkeit. 
Die durch die Goldene Bulle (1356, S. 188) für die 
Kurlande, sodann in immer strengerem Maße für die 
Hohenzollernschen Lande überhaupt durch die Hausgesetze 
(S. 5519) festgestellte Unteilbarkeit ist in die Pr Vll. über- 
nommen worden. Aus Art. 2: „Die Grenzen dieses 
Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert 
werden“ i. V. mit Art. 53 (S. 551), folgt, daß, so- 
weit nicht besondere Gesetze ergehen, das preußische 
Etaatsgebiet unveräußerlich und unteilbar 
ist. 
Nach StcB. § 814 wird wegen Hochverrats mit 
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft 
bestraft, wer es unternimmt, das Gebiet eines Bundesstaats ganz
	        
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