534 8 71. Die Bewohner des Staatsgebiets.
Wahrheit nicht zur Durchführung gelangt. Es gibt auch
heute noch in Preußen — wie in den meisten anderen
Bundesstaaten — einen privilegierten Stand, den hohen
Adel. Er umfaßt die Gesamtheit der Familien, die
entweder jetzt noch souverän sind (in Preußen das
Königliche Haus, unten J) oder zur Zeit des alten
Deutschen Reiches souverän waren (die Reichsstandschaft
hatten), aber — namentlich durch die Rheinbundakte
und spätere Vorgänge — ihre Souveränität verloren
hatten: „Mediatisierte“ (unten a, soweit der Verlust
auf den kriegerischen Ereignissen von 1866 beruht, „De-
possedierte“ genannt, unt. 8).
a. Die Mediatisierten.
Art. XIV der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815
gewährleistete „den im Jahr 1806 und seit dem mittelbar ge-
wordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen in
Gemäßheit der gegenwärtigen Verh iltnisse in allen Bundesstaaten
einen gleichförmig bleibenden Rechts-Zustand“; dazu rechnete Art.
XIV: die Ebenbürtigkeit, die Stellung der privilegiertesten
Klasse, insbesondere in Ansehung der Besteuerung, und die Auf-
rechterhaltung aller ihrer, „nicht zu der Staatsgewalt und den
höheren Regierungsrechten gehörenden“ Rechte und Vorzüge,
insbesondere Freizügigkeit, Autonomie über ihre Güter und
Familienverhältnisse (jedoch sollen die diesbezüglichen Verfügun-
gen „dem Souverän vorgelegt und bey den höchsten Landes-
stellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht wer-
den“), privilegierten Gerichtsstand, Befreiung von der Militär-
pflicht, „Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtig-
keitspflege“ mindestens in erster Instanz und die Polizei sowie
die Aufsicht in Kirchen-, Schul= und Stiftungssachen auf ihren
Besitzungen.
Dem ehemaligen — nicht reichsständischen, also nie sou-
verän gewesenen, sondern nur reichsunmittelbaren, d. h. keinem
Landesherrn untertan gewesenen — Reichsadel wurden eben-
falls Freizügigkeit, Autonomie, Anteil an Landstandschaft, Pa-
trimonialgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat und privi-
legierter Gerichtsstand zugesichert; „diese Rechte werden jedoch
nur *int pder Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt“. Vgl.
Nach Wiederherstellung der Bundesverfassung „dekla-
rierte“ zur Beseitigung dieses Eingriffs in die bundesver-
traglich garantierten Rechte des hohen Adels ein PrE. vom
10. Juni 1854, das auch in den 1 erworbenen Provinzen
gilt (streitig), die Pr Vu. dahin, daß sie einer Wiederherstel-
lung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848
verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegenstehe, welche den
mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren