536 § 71.= Die Bewohner des Staatsgebiets.
bestimmter Verwaltungsbeamten (z. B. Kreisordnungen für West-
falen und für die Rheinprovinz §8 99), 5) erbliche Berechtigung
im Herrenhause (Kgl V. vom 12. Oktober 1854 wegen Bildung der
Ersten Kammer § 22).
Über den Erwerb des hohen Adels vgl. L. I § 12 f 1 a.
Der niedere Adel (L. I § 12 kf 1 86) gewährt keine rechtlichen
Vorzüge mehr; für ihn gilt noch z. T. A#. II, 9.
8. Die Depossedierten.
Außer den Mediatisierten gehören dem hohen Adel —
abgesehen von den noch gegenwärtig souveränen Familien —
an und nehmen eine rechtlich bevorzugte Stellung ein die Mit-
glieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-
maligen Kurhessischen, des vormaligen Herzoglich Nassauischen,
des Herzoglich-Holsteinischen und des Hohenzollernschen Fürsten-
hauses.
a. Den Depossedierten ist reichsrechtlich Be-
freiung von der Wehrpflicht und der Eingquartierungslast im
Frieden gewährleistet (angezweifelt von Anschütz unter enger
Auslegung des Begriffs „Mitglieder regierender Häuser“ in den
RG. vom 9. November 1867 § 1 und 25. Juni 1868 § 4), fer-
ner Autonomie (EGBGB. Art. 57, L. I 8 3 b 1 8, vgl. auch
Z. 1 § 11 20, 21, insbesondere über die prozessuale Sonderstellung,
über das Unterbleiben der Eintragung des Bauvermerks Bau-
fordG. vom 1. Juni 1909 § 12 II, L. III § 67 bc 1 a).
Nicht ausdrücklich gesetzlich anerkannt, aber unbestritten ist ihre
fortdauernde Ebenbürtigkeit. Landes gesetzlich steht ihnen Frei-
heit von der staatlichen Einkommen= und Ergänzungssteuer zu
(EinkSteuerG. 8 3, ErgStG. 83).
b. Auf die Mitglieder des Herzoglich Holsteinischen
Fürstenhauses sind die auf die Depossedierten bezüglichen Vor-
schriften der Reichsgesetze durch das RG. vom 25. März 1904
erstreckt worden. Die Befreiung von der staatlichen Einkommen-
und Ergänzungssteuer gilt jedoch für das Holsteinische Fürsten-
haus nicht. Die vermögensrechtliche Stellung ist bereits oben
S. 195 besprochen. Das herzogliche Haus Schleswig-Holstein-Son-
derburg gehört nicht zu den standesherrlichen Familien, bildet
aber einen selbständigen Zweig eines in Deutschland (Holstein und
Lauenburg) vormals souveränen Hauses, nämlich der älteren
königlichen Linie (ugl. S. 78). Die Häupter der Augustenburger
und der Sonderburger Linie gehören jedoch dem Herrenhause
mit erblicher Berechtigung an.
Cc. Das fürstliche Haus Hohenzollern (seit 1869
blüht nur noch die Linie Sigmaringen, vgl. die Stammtafel
im Anhange) gehört zwar nicht zur königlichen Familie,
ist namentlich auch nicht thronfolgeberechtigt, wohl aber bildet
es, z. T. „durch die Staatspraxis“ (Anschütz), eine Art Seiten-
linie des Gesamthauses Hohenzollern. Im Gegensatze zum Kö-
nigshaus ist das fürstliche Haus katholisch. Die zu a. erwähn-
ten reichs gesetzlichen. Vorschriften kommen auch hier zur An-
wendung. Im übrigen gründet sich die Rechtsstellung des