§ 71. Die Bewohner des Staatsgebiets. 537
Fürstenhauses wesentlich auf den im PrG. vom 12. März 1850
in Bezug genommenen Vertrag vom 7. Dezember 1849 (ogl.
ferner den Allerh. Erl. vom 14. August 1852 und Z. 1 § 1120).
1) Der Chef des Hauses, dem gegenwärtig das Prä-
dikat „Königliche Hoheit“ beigelegt ist, ist berechtigt, den Orden
des fürstlichen Hauses von Hohenzollern mit Zustimmung des
Königs zu verleihen, und gehört mit erblicher Berechtigung
dem Herrenhaus an (Kgl V. vom 12. Okt. 1854 8 21). Er
übt die Familiengewalt über die Mitglieder des fürstlichen Hau-
ses (so Bornhak, anders Arndt), ist aber in wichtigen Beziehun-
gen (z. B. bei Vermählung eines Prinzen oder einer Prinzes-
sin) durch Befugnisse des Königs, des Hauptes des Gesamthauses,
beschränkt (Nachtrag zum fürstl. HausG., vom 26. März 1851;
eine weitere Anderung ist unter dem 9. Januar 1893 erfolgt).
2) Die Mitglieder des Fürstl. Hauses Hohen-
zollern sind befreit von der staatlichen Einkommen= und
Ergänzungssteuer (EinkSt G. §8 3, ErgSt G. 8§ 3), der Gemeinde-
einkommensteuer (Komm AbgG. 8§ 40, vgl. jedoch Hohenzollernsche
Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 § 98 V9), die Fürstlich
Hohenzollernschen Schlösser von den Steuern vom Grundbesitz
in Hohenzollern (HohenzGemO. 8§ 88 II).
J. Rechtsstellung des Königlichen Hauses.
Die bevorzugteste Klasse der Untertanen bilden die Mit-
glieder des Königlichen Hauses. Ihm gehören an:
die Königin, die Königlichen Witwen, die Prinzen und Prin-
zessinnen, die vom ersten Erwerber der Landeshoheit in haus-
gesetzlich giltiger, durch Männer vermittelter Ehe abstammen
und nicht, z. B. durch Austritt oder wie Prinzessinnen durch
Verheiratung mit Mitgliedern fremder Häuser, ausgeschieden
sind, endlich die ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen der
Prinzen. Unebenbürtig sich verheiratende Prinzessinnen scheiden
nach Gemeinem Privatfürstenrecht aus ihrem Hause nicht aus,
ihre Familienrechte ruhen nur für die Dauer der Ehe, während
sie nach dem fürstlich hohenzollernschen Hausgesetze von 1821
„alle Ansprüche an das Haus verlieren“.
a. Während nach dem Staatsrechte des alten Reichs die
Mitglieder des hohen Adels reichsunmittelbar und nicht Unter-
tanen des Familienoberhauptes waren, wich die preußische Rechts-
entwicklung hiervon infolge der Souveränität des Königs in
Preußen schon unter Friedrich Wilhelm I. ab; er begegnete be-
reits (wie Bornhak hervorhebt) dem vom Kaiser versuchten Ein-
greifen in den Prozeß des Kronprinzen mit der Erklärung, daß
er nötigenfalls den Kronprinzen in Preußen richten lassen
werde, wo er souverän sei (d. h. in Ostpreußen).
b. Die reichs gesetzlichen Vergünstigungen (S. 536) kom-
men selbstverständlich den Mitgliedern des Königshauses in
erster Linie zugute (vgl. noch DJZ. 09 1483, Z. I § 11 20, und
über den Umfang der Autonomie des Königshauses auf dem
Gebiete des Privatrechts ALR. II, 13, 17 f.: beschränkt auf