Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 72. Die Freiheitsrechte. 545 
G##B# . Art. 77, das Reichshaftungs G. vom 22. Mai 
1910 und das PrBeamtenhaftungsG. vom 1. August 
1909 sowie L. 1 8 172). 
Kommt z. B. vor einem staatlichen Krankenhaus ein Passant 
dadurch zu Schaden, daß der Portier das ihm aufgetragene 
Streuen bei Glatteis unterließ, so bestimmt sich die Haftung des 
Fiskus nach BGB. § 831. Wird ein „zahlender“ Patient un- 
sachgemäß behandelt, so haftet der Fiskus für das Verschulden 
des Arztes nach BGB. § 278 (RGZ. 64 231, 83 71). Läßt 
bei einem Brande der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses 
zur Rettung von Kranken die Wand des Nachbarhauses ein- 
schlagen, so ist der Fiskus nach BGB. 8§8 89, 904 ersatzpflichtig. 
Wird mit Rücksicht auf das Krankenhaus eine in der Nähe 
befindliche Abdeckerei geschlossen, so findet gegen den Unter- 
sagungsbeschluß des Bezirksausschusses (GewO. 8 51, S. 338, 
ZustG. 8 112) die Beschwerde an den Handelsminister statt 
(ZustG. 8 113); wegen der Entschädigung steht dagegen auch 
hier der Rechtsweg offen. Verbietet die Polizeibehörde einem 
Schankwirt unzulässigerweise (OG. 59 362) allgemein die Ver- 
abreichung geistiger Getränke an die Insassen des Kranken- 
hauses, dann kann jener nach dem von der herrschenden Mei- 
nung trotz EGGVG. 8§ 11 noch als gültig angesehenen § 6 des 
PrG. vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs 
usw. auf Schadensersatz aus BGB. 8g 839 erst klagen, nachdem 
die Verfügung im Wege der Beschwerde oder — LVG. 8 131 — 
im Verwaltungsstreitverfahren als gesetzwidrig oder unzulässig 
aufgehoben ist (vgl. RGZ. 51 328). Aber selbst in diesem 
Falle könnte die Regierung in dem Schadensersatzprozesse noch 
den Konflikt gemäß EGGVG. § 11 und Pr. vom 13. Februar 
1854, vgl. S. 651, Z. 1 § 12 10) erheben (OV. 8 408). Beides 
— die Anwendbarkeit des § 6 des PrEG. vom 11. Mai 1842 und 
die Zulässigkeit des Konflikts — gilt auch zugunsten des Staats 
oder sonstigen öffentlichen Verbands, auf denen jetzt die im 
BGB. 8 839 ausgesprochene Verantwortlichkeit an Stelle des 
Beamten lastet (Pr. BeamtenhaftungsG. vom 1. August 1909 
§§ 2, 5, S. 651). 
3. Die Freiheit der Wissenschaft und 
ihrer Lehre. 6 
Wie Art. 9, 2, so enthalten auch die von der Freiheit 
der Wissenschaft, dem Schul= und Unterrichtswesen han- 
delnden Art. 20—26 ein Programm, „Direktiven für 
den Gesetzgeber“. 
a. Das Schul= und Unterrichtswesen selbst 
ist an anderer Stelle dargestellt (Ki. § 25). Hier be- 
darf es daher nur des Eingehens auf die Frage der 
Suspension jener Artikel. Artikel 26 verhieß in seiner 
36
	        
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