§ 72. Die Freiheitsrechte. 545
G##B# . Art. 77, das Reichshaftungs G. vom 22. Mai
1910 und das PrBeamtenhaftungsG. vom 1. August
1909 sowie L. 1 8 172).
Kommt z. B. vor einem staatlichen Krankenhaus ein Passant
dadurch zu Schaden, daß der Portier das ihm aufgetragene
Streuen bei Glatteis unterließ, so bestimmt sich die Haftung des
Fiskus nach BGB. § 831. Wird ein „zahlender“ Patient un-
sachgemäß behandelt, so haftet der Fiskus für das Verschulden
des Arztes nach BGB. § 278 (RGZ. 64 231, 83 71). Läßt
bei einem Brande der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses
zur Rettung von Kranken die Wand des Nachbarhauses ein-
schlagen, so ist der Fiskus nach BGB. 8§8 89, 904 ersatzpflichtig.
Wird mit Rücksicht auf das Krankenhaus eine in der Nähe
befindliche Abdeckerei geschlossen, so findet gegen den Unter-
sagungsbeschluß des Bezirksausschusses (GewO. 8 51, S. 338,
ZustG. 8 112) die Beschwerde an den Handelsminister statt
(ZustG. 8 113); wegen der Entschädigung steht dagegen auch
hier der Rechtsweg offen. Verbietet die Polizeibehörde einem
Schankwirt unzulässigerweise (OG. 59 362) allgemein die Ver-
abreichung geistiger Getränke an die Insassen des Kranken-
hauses, dann kann jener nach dem von der herrschenden Mei-
nung trotz EGGVG. 8§ 11 noch als gültig angesehenen § 6 des
PrG. vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs
usw. auf Schadensersatz aus BGB. 8g 839 erst klagen, nachdem
die Verfügung im Wege der Beschwerde oder — LVG. 8 131 —
im Verwaltungsstreitverfahren als gesetzwidrig oder unzulässig
aufgehoben ist (vgl. RGZ. 51 328). Aber selbst in diesem
Falle könnte die Regierung in dem Schadensersatzprozesse noch
den Konflikt gemäß EGGVG. § 11 und Pr. vom 13. Februar
1854, vgl. S. 651, Z. 1 § 12 10) erheben (OV. 8 408). Beides
— die Anwendbarkeit des § 6 des PrEG. vom 11. Mai 1842 und
die Zulässigkeit des Konflikts — gilt auch zugunsten des Staats
oder sonstigen öffentlichen Verbands, auf denen jetzt die im
BGB. 8 839 ausgesprochene Verantwortlichkeit an Stelle des
Beamten lastet (Pr. BeamtenhaftungsG. vom 1. August 1909
§§ 2, 5, S. 651).
3. Die Freiheit der Wissenschaft und
ihrer Lehre. 6
Wie Art. 9, 2, so enthalten auch die von der Freiheit
der Wissenschaft, dem Schul= und Unterrichtswesen han-
delnden Art. 20—26 ein Programm, „Direktiven für
den Gesetzgeber“.
a. Das Schul= und Unterrichtswesen selbst
ist an anderer Stelle dargestellt (Ki. § 25). Hier be-
darf es daher nur des Eingehens auf die Frage der
Suspension jener Artikel. Artikel 26 verhieß in seiner
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