Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 73. Das Petitionsrecht. 547 
neben den Interessen der wissenschaftlichen Forschung Rechnung 
tragen; ogl. den Min Erl. vom 2. Februar 1885, wonach Tier- 
versuche nur von den Professoren oder Dozenten oder unter deren 
Verantwortlichkeit ausgeführt, tunlichst Tiere niederer Ordnung 
verwendet und die Tiere, falls es mit dem Versuchszwecke nicht 
unvereinbar ist, vor dem Versuche betäubt werden sollen. 
8 73. Das Petitionsrecht. 
a. Bedeutung. 
1. Das Petitionsrecht, schon in der Bill of Rights 
von 1689 (S. 102) und in der belgischen Verfassung er- 
wähnt (vgl. auch ALR. II, 20, 156 und 180), wurde 
in dem Patent vom 3. Februar 1847 § 20 nahezu aus- 
geschlossen: bei dem Vereinigten Landtage (S. 516) durften 
Bitten und Beschwerden von andern als Mitgliedern des- 
selben weder angebracht noch zugelassen werden. Dem- 
gegenüber bedeutete Pr Vl. Art. 32, 1, der das Petitions- 
recht allen Preußen zugesteht, eine erhebliche Erweiterung. 
In der Klarstellung dieser Verbesserung dürfte haupt- 
sächlich der Wert der angeführten Verfassungsvorschrift 
zu erblicken sein, gleichgültig, ob man das Petitionsrecht 
für inhaltlos oder ob man es für ein subjektiv-öffent- 
liches Recht (S. 130) erachtet (unter den Anhängern der 
letzteren Ansicht ist außerdem streitig, ob die darnach be- 
stehende Verpflichtung zur Entgegennahme und Erledi- 
Zung der Petition schon auf Grund des Art. 32 besteht, 
oder dadurch nur; soweit besondere Vorschriften sie re- 
geln — vgl. z. B. Provinzialordnung für die östl. Prov. 
§ 43, Kreis O. für dieselben § 126, Geschäftsordnung des 
Herrenhauses 88 29—31, des Abgeordnetenhauses §8 29 
— garantiert wird). 
2. Die Reichsver fassung enthält keine dem 
Art. 32 der Pr V. entsprechende Bestimmung: 
manche wollen diese Lücke durch Zurückgehn auf das Lan- 
desstaatsrecht ausfüllen; vgl. noch unten c. 
b. Gegenstand der Petition 
können Bitten und Beschwerden im weitesten Sinne 
sein. Sie können sich richten an den König, die übrigen 
gesetzgebenden Faktoren, die Behörden oder Selbstverwal- 
tungskörper. Beschränkt ist das Petitionsrecht u. a. 
in folgenden Beziehungen. 
 
	        
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