Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 6. Das Wesen des Staates. 35 
mäßigen Erwerb ab. Hat sich jemand im Widerspruch 
mit dem bestehenden Recht wirklich in den Besitz der 
Staatsgewalt gesetzt — wie Napoleon I. und Napoleon III. 
durch die Staatsstreiche vom 18. Brumaire (9. November) 
1799 bzw. vom 2. Dezember 1851, im Gegensatze zu 
einem bloßen „Prätendenten“, der zum dauernden Be- 
sitze der Staatsgewalt nicht gelangt ist — und wird ihm 
die Gewalt alsdann wieder entrissen („Restauration“ des 
früheren Herrschers), so sind die von dem Zwischengewalt- 
haber vorgenommenen Staatsakte (z. B. die Aufnahme 
von Staatsschulden) auch von dem Nachfolger anzu- 
erkennen. 
Unter dem Zeichen des Legitimitätsprinzips, d. h. 
des Bestrebens, den damaligen Zustand der Staatsverfassungen 
und den nach Beendigung der Napoleonischen Wirren durch den 
Wiener Kongreß geschaffenen Besitzstand durch gegenseitige Ga- 
rantie gegen revolution äre Versuche zu sichern, stand die „Hei- 
lige llianz“ zwischen den Herrschern Rußlands, Oster- 
reichs und Preußens (1815), die sich durch den Beitritt Eng- 
lands (1815) und Frankreichs (Aachener Kongreß, 1818) zur 
„Pentarchie der Großmächte“ erweiterte. Aber diese Vereini- 
ung hinderte weder die Loslösung der mittel- und südamerikani- 
scen Kolonien Spaniens und Portugals und ihre Entwickelung zu 
selbständigen Staaten (1810—1825), noch die Loslösung Griechen- 
lands von der Türkei (1830) oder Belgiens von den Nieder- 
landen (1830). Überall wurden die neu entstandenen illegitimen 
Staatsgewalten sehr bald von den Großmächten anerkannt und 
damit „legitim“. 
  
8 6. Das Wesen des Staates (Theorien über die 
Staatsnatur). 
a. Allgemeines. 
Unter den vielfachen Streitfragen der allgemeinen 
Staatslehre nimmt die nach der inneren Natur, der be- 
grifflichen Konstruktion, dem Wesen des Staates seit 
Jahrhunderten die erste Stelle ein. 
1. Bei der Erörterung dieser Frage ist eine dop- 
pelte Betrachtungsweise möglich: man kann das Wesen 
des Staates als eines sozialen Gebildes oder als 
einer Rechtseinrichtung zu ergründen versuchen. 
So lassen sich die zahllosen im Laufe der Jahrhunderte 
ausgestellten und begründeten Staatstheorien in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.