548 8 73. Das Petitionsrecht.
1. Für das Heer sind durch die militärischen Ge—
setze und die Disziplinarvorschriften Schranken gezogen
(PrVU. Art. 39, MilStGB. 88 101, 113: Verbot, zu
einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über mi-
litärische Angelegenheiten Unterschriften zu sammeln oder
sich an einer solchen Beschwerde zu beteiligen).
2. Niemand darf den Kammern in Person eine
Bittschrift oder Adresse überreichen (Pr Vl. Art. 81 II).
3. Zufolge RV. Art. 3 (S. 227) steht das Petitions-
recht nicht nur allen Preußen, sondern auch den sonstigen
Reichsangehörigen zu. Den Ausländern wird es von
vielen abgesprochen; nach der Praxis des Reichstags und
des Landtags sind diese Körperschaften zur Entgegen-
nahme und Beratung auch der Petitionen von Auslän-
dern zuständig, jedoch nicht verpflichtet.
4. Petitionen unter einem Gesamtnamen sind
nach Pr Vll. Art. 32, 2 nur Behörden und Korporationen
gestattet. Dieser Beschränkung zuwiderlaufende Bitt-
schriften können (und müssen nach Anschütz) zurückge-
wiesen werden; nach der Gesch O. des Herrenhauses
§ 30 II werden sie unerörtert zurückgelegt. Allein auch
das Petitionsrecht der Behörden und Korporationen er-
streckt sich nicht über ihren gesetzlichen Wirkungskreis
hinaus.
Das Oberverwaltungsgericht hat demgemäß die Petition
einer Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats auf
Anderung der Wahlrechtsvorlage von 1910 für unstatthaft erklärt
und die Klage des Magistrats auf Aufhebung der Beanstandungs-
verfügung (ZustG. § 15) abgewiesen (OVG. 59 48).
c. Die Wirkung
derjenigen Petitionen, die sich an den Reichstag
oder den Landtag wenden, wird nach Lage der Dinge
regelmäßig nicht die unmittelbare Erfüllung der Wünsche
des Petenten sein können. Reichstag, Herrenhaus und
Abgeordnetenhaus können aber die an sie gerichteten Pe-
titionen an den Bundesrat und den Reichskanzler bzw.
die Minister überweisen (RV. Art. 23, Pr B. Art.
81 III), und die Pr Vl. (a. a. O.) gewährt ausdrücklich
den Kammern die Befugnis, von den Ministern Auskunft
über eingehende Beschwerden zu verlangen.