Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

548 8 73. Das Petitionsrecht. 
1. Für das Heer sind durch die militärischen Ge— 
setze und die Disziplinarvorschriften Schranken gezogen 
(PrVU. Art. 39, MilStGB. 88 101, 113: Verbot, zu 
einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über mi- 
litärische Angelegenheiten Unterschriften zu sammeln oder 
sich an einer solchen Beschwerde zu beteiligen). 
2. Niemand darf den Kammern in Person eine 
Bittschrift oder Adresse überreichen (Pr Vl. Art. 81 II). 
3. Zufolge RV. Art. 3 (S. 227) steht das Petitions- 
recht nicht nur allen Preußen, sondern auch den sonstigen 
Reichsangehörigen zu. Den Ausländern wird es von 
vielen abgesprochen; nach der Praxis des Reichstags und 
des Landtags sind diese Körperschaften zur Entgegen- 
nahme und Beratung auch der Petitionen von Auslän- 
dern zuständig, jedoch nicht verpflichtet. 
4. Petitionen unter einem Gesamtnamen sind 
nach Pr Vll. Art. 32, 2 nur Behörden und Korporationen 
gestattet. Dieser Beschränkung zuwiderlaufende Bitt- 
schriften können (und müssen nach Anschütz) zurückge- 
wiesen werden; nach der Gesch O. des Herrenhauses 
§ 30 II werden sie unerörtert zurückgelegt. Allein auch 
das Petitionsrecht der Behörden und Korporationen er- 
streckt sich nicht über ihren gesetzlichen Wirkungskreis 
hinaus. 
Das Oberverwaltungsgericht hat demgemäß die Petition 
einer Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats auf 
Anderung der Wahlrechtsvorlage von 1910 für unstatthaft erklärt 
und die Klage des Magistrats auf Aufhebung der Beanstandungs- 
verfügung (ZustG. § 15) abgewiesen (OVG. 59 48). 
c. Die Wirkung 
derjenigen Petitionen, die sich an den Reichstag 
oder den Landtag wenden, wird nach Lage der Dinge 
regelmäßig nicht die unmittelbare Erfüllung der Wünsche 
des Petenten sein können. Reichstag, Herrenhaus und 
Abgeordnetenhaus können aber die an sie gerichteten Pe- 
titionen an den Bundesrat und den Reichskanzler bzw. 
die Minister überweisen (RV. Art. 23, Pr B. Art. 
81 III), und die Pr Vl. (a. a. O.) gewährt ausdrücklich 
den Kammern die Befugnis, von den Ministern Auskunft 
über eingehende Beschwerden zu verlangen.
	        
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