Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 74. Der König. 549 
1. Im Reichstage wie in beiden Häusern des Landtags be- 
stehen nach den bezüglich der Behandlung der Peti- 
tionen im wesentlichen übereinstimmenden Geschäftsordnungen 
„Petitionskommissionen“ zur Vorberatung der eingehenden Pe- 
titionen, besonders nach der Richtung, ob diese sich zur weiteren 
Erörterung im Hause eignen, was in der Praxis u. a. dann ver- 
neint wird, wenn der Petent den Instanzenzug noch nicht er- 
schöpft hat. Die sachliche Stellungnahme z. B. des Reichstags 
zu den im Plenum erörterten Petitionen ergibt sich aus den 
dazu gefaßten Beschlüssen („Übergang zur Tagesordnung“, wenn 
er sie für unbegründet, „Überweisung als Material“, wenn er 
sie, ohne dazu Stellung zu nehmen, für beachtlich, „über- 
weisung zur Erwägung“, wenn er sie nicht für unbegründet, 
„zur Berücksichtigung“, wenn er sie für begründet hält). Das 
Parlament versieht dadurch, um mit Laband zu reden, die Ver- 
richtungen eines „öffentlichen Rügegerichts“ den Verwaltungs- 
behörden gegenüber. 
2. Ein Recht auf eine Antwort auf die über- 
wiesenen Petitionen steht weder dem Reichstage noch dem Land- 
tage zu (von manchen unter Hinweis auf die Ministerverantwort- 
lichkeit bestritten). Die Reichs= bzw. Staatsregierung gibt dem 
Reichstage bzw. jeder Kammer in jeder Session eine übersicht der 
auf die an die Regierung gelangten Anträge und Resolutionen ge- 
faßten Entschließungen. Nach allen drei Geschäftsordnungen 
(Reichst. § 34, Herrenhaus § 52, Abgeordnetenh. § 35) kann diese 
Übersicht binnen 2 Wochen nach Verteilung zum Gegenstand von 
Bemerkungen gemacht werden, die sich jedoch zu beschränken haben: 
auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte 
und auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
8 74. II. Der König.) 
a. Allgemeines. 
1. Die Pr Vu. gibt in den Art. 43—59 eine Auf- 
zählung gewisser, dem Könige zustehender Rechte unter 
der zusammenfassenden Überschrift des 3. Titels „Vom 
Könige“. Über die Bedeutung dieser Zusammenstellung, 
msbesondere über die der Volksvertretung im Gegensatze 
zar Krone hiernach zustehenden Rechte, besteht Streit. 
*) Rehm, Modernes Fürstenrecht (.dc). Abraham, Der 
Thuonverzicht nach deutschem Staatsrecht (06). . 
« Schulze, Hausverfassung und Hausgesetze des preußi- 
schen Königshauses (mit Einschluß des Fürstlichen Hauses Hohen-- 
zollem 83), enthält auch eine geschichtliche Einleitung sowie 
eine darstellung der privatfürstenrechtlichen und staatsrechtlichen 
Stellung des Königshauses. 
 
	        
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