Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 74. Der König. 553 
aus reichsgräflichen Personalistenfamilien (z. B. die Ehe 
Friedrich Wilhelms III. mit der Gräfin Harrach) gelten 
dagegen im Gegensatze zu der milderen Praxis anderer 
Fürstenhäuser (Oldenburg, Lippe, S. 81, L. 1 § 12 f 1 
nicht als ebenbürtig. 
Keine Voraussetzung der Sukzessions- 
fähigkeit ist dagegen die Zugehörigkeit zu einer be- 
stimmten Religion, ferner geistige oder körperliche Ge- 
sundheit. Liegt in letzterer Beziehung ein die Führung 
der Regierung hindernder Mangel vor, so tritt eine 
Regentschaft ein (S. 563). Auch der Übertritt in den 
geistlichen Stand benimmt die Sukzessionsfähigkeit nicht. 
J. Die Thronfolge regelt sich innerhalb des 
Kreises der hiernach Sukzessionsfähigen, wie in der Gol- 
denen Bulle, nach dem Rechte der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealfolge. 
Berufen ist also zunächst der älteste Sohn mit un- 
beschränktem Eintrittsrechte (Repräsentationsrecht) seiner 
männlichen sukzessionsfähigen Abkömmlinge, darnach erst 
der zweite Sohn mit seiner Nachkommenschaft usw. Hin- 
terläßt der König keine männlichen Nachkommen, so geht 
die Krone auf denjenigen Prinzen über, der mit dem 
letzten Inhaber den nächsten gemeinschaftlichen Stamm- 
vater hat; zwischen mehreren Berechtigten ist wieder das 
Alter der Linie maßgebend. 
Die derzeitigen Mitglieder des königlichen Hauses — selbst- 
verständlich mit Ausnahme der durch Heirat ausgenommenen 
Prinzessinnen — führen ihre Abstammung auf Friedrich Wil- 
helm III. zurück; vgl. die Stammtafel im Anhange. Beim 
gänzlichen Aussterben des Mannesstammes würde die verfas- 
sungsmäßige Thronfolgeordnung versagen und eine neue ge- 
schaffen werden müssen. Denn das fürstliche Haus Hohenzollern 
ist nicht thronfolgeberechtigt, da es nicht vom ersten Erwerber 
der Kurmark abstammt (s. die Stammtafel im Anh.); die Erb- 
verbrüderungen mit Sachsen und Hessen (besonders von 1457 
und 1614) sind in der Pr VU. nicht anerkannt, stehen zu ihr viel- 
mehr im Widerspruche, da sie eine (unzulässige, S. 528) Teilung 
des Gebiets vorsehen. 
d. Der Erwerb der Krone vollzieht sich ipso iure 
mit dem Ableben des vorhergehenden Herrschers: le 
roi est mort, vive le roi, eine Anwendung des
	        
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