§ 74. Der König. 553
aus reichsgräflichen Personalistenfamilien (z. B. die Ehe
Friedrich Wilhelms III. mit der Gräfin Harrach) gelten
dagegen im Gegensatze zu der milderen Praxis anderer
Fürstenhäuser (Oldenburg, Lippe, S. 81, L. 1 § 12 f 1
nicht als ebenbürtig.
Keine Voraussetzung der Sukzessions-
fähigkeit ist dagegen die Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Religion, ferner geistige oder körperliche Ge-
sundheit. Liegt in letzterer Beziehung ein die Führung
der Regierung hindernder Mangel vor, so tritt eine
Regentschaft ein (S. 563). Auch der Übertritt in den
geistlichen Stand benimmt die Sukzessionsfähigkeit nicht.
J. Die Thronfolge regelt sich innerhalb des
Kreises der hiernach Sukzessionsfähigen, wie in der Gol-
denen Bulle, nach dem Rechte der Erstgeburt
und der agnatischen Linealfolge.
Berufen ist also zunächst der älteste Sohn mit un-
beschränktem Eintrittsrechte (Repräsentationsrecht) seiner
männlichen sukzessionsfähigen Abkömmlinge, darnach erst
der zweite Sohn mit seiner Nachkommenschaft usw. Hin-
terläßt der König keine männlichen Nachkommen, so geht
die Krone auf denjenigen Prinzen über, der mit dem
letzten Inhaber den nächsten gemeinschaftlichen Stamm-
vater hat; zwischen mehreren Berechtigten ist wieder das
Alter der Linie maßgebend.
Die derzeitigen Mitglieder des königlichen Hauses — selbst-
verständlich mit Ausnahme der durch Heirat ausgenommenen
Prinzessinnen — führen ihre Abstammung auf Friedrich Wil-
helm III. zurück; vgl. die Stammtafel im Anhange. Beim
gänzlichen Aussterben des Mannesstammes würde die verfas-
sungsmäßige Thronfolgeordnung versagen und eine neue ge-
schaffen werden müssen. Denn das fürstliche Haus Hohenzollern
ist nicht thronfolgeberechtigt, da es nicht vom ersten Erwerber
der Kurmark abstammt (s. die Stammtafel im Anh.); die Erb-
verbrüderungen mit Sachsen und Hessen (besonders von 1457
und 1614) sind in der Pr VU. nicht anerkannt, stehen zu ihr viel-
mehr im Widerspruche, da sie eine (unzulässige, S. 528) Teilung
des Gebiets vorsehen.
d. Der Erwerb der Krone vollzieht sich ipso iure
mit dem Ableben des vorhergehenden Herrschers: le
roi est mort, vive le roi, eine Anwendung des