§ 74. Der König. 557
1913, Erl. des Fin Min. vom 7. Oktober 1913), Polizei strafen
(zuständig innerhalb seines Geschäftsbereichs der Minister, KglErl.
vom 22. Januar 1913).
c. Unter bedingter Begnadigung versteht man die
neuerdings in Preußen und anderen Bundesstaaten getroffene An-
ordnung (Kgal Erl. vom 23. Oktober 1895 und 6. November
1912, Allg Verf. vom 11. November 1912), daß die Strafvoll-
streckung in den dazu geeigneten Fällen (besonders bei jugend-
lichen und erstmalig verurteilten Personen) auszusetzen ist mit
der dem Verurteilten mitzuteilenden Aussicht, daß bei tadelloser
Führung innerhalb einer längeren Zeit die Begnabigung herbei-
geführt werden würde. Die Aussetzung erfolgt auf Vorschlag der
Strafvollstreckungsbehörde, Staatsanwalt oder Amtsrichter, durch
den Justizminister, in leichteren Fällen durch den Oberstaatsan-
walt, die spätere Begnadigung in der Regel durch den König.
Andere Staaten (z. B. Frankreich auf Grund der loi Bérenger
von 1891) haben dagegen das Institut der bedingten Ver-
urteilung aufgenommen, wonach der erkennende Richter beim
Erlasse des Urteils aussprechen kann, daß die erkannte Strafe
dem Verurteilten für den Fall guter Führung innerhalb gewisser
Zeit erlassen sein soll. Vgl. L. IV 8 30 b 3 8.
J. Dem Könige steht ferner zu: die Verleihung von
Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen
Auszeichnungen (Art. 50, von manchen, weil z. T.
ohne ministerielle Gegenzeichnung erfolgend, zu den
Ehrenrechten gezählt), sowie das (delegierbare) Recht, die
Erlaubnis zur Anderung von Familien= oder
Geschlechtsnamen zu erteilen.
a. Das Ordenswesen
untersteht der General--Ordenskommission. Orden
werden nur „verliehen“; sie wetden daher regelmäßig el. aber:
L. V § 1 a 18) nach dem Tode des Beliehenen zurückgereicht,
und zwar die Orden 1. Klasse und der Schwarze Adlerorden dem
Könige persönlich, die übrigen an die Generalordenskommission.
Preußische Orden (einschließlich der Ehrenzeichen) sind:
der Schwarze Adlerorden (gestiftet 1701 bei der Königs-
krönung; seine Verleihung schließt die Verleihung des Adels in
sich, der Verdienstorden der Preußischen Krone
(gestiftet am 18. Januar 1901), der Rote Adlerorden (von
Ansbach 1792 übernommen), der Kgl. Hausorden
von Hohenzollern (für Verdienste um das Kgl. Haus, 1851,
vgl. S. 537), der Kronenorden (1861), der Orden pour
le mérite (mit einer 1740 gestifteten militärischen Klasse
und einer 1842 gestifteten Friedensklasse für Wissenschaft und
Kunst), das Eiserne Kreuz (1813 gestiftet, 1870 erneuert),
der Johanniterorden (1812, vgl. Ki. § 10 b 1), der
Luisenorden für Frauen (1814), das Verdienstkreuz
für Frauen und Jungfrauen (1871; 1907 in einen Orden um-