8 74. Der König. 559
Jahrhundertfeier 1910 auch den Kaiser zum Dr. jur. h. c. pro-
moviert. « »
—Das-Ho·flieferantenprädikcitistzwarauchetnevom
König (oder von Mitgliedern des königlichen Hauses) verliehene
Auszeichnung, und die Verleihung durch einen auswärtigen Hof
an einen Preußen bedarf der Genehmigung des Königs (dem
Hausministerium delegiert). Allein es ist kein Titel, und die
unbefugte Bezeichnung als Hoflieferant daher nicht nach StBG.
8§ 360 8 (unbefugte Annahme von Titeln, Würden oder Adels-
prädikaten, vgl. aber auch StGB. 8 3607: unbefugter Wappen-
gebrauch) strafbar; nur kann sie durch polizeiliche Verfügung
untersagt werden (vgl. O. 59 370).
Auch die Annahme des Prädikats „Frau“ durch unverehe-
lichte weibliche Personen bedarf der Genehmigung des Königs.
2) Von ausländischen Souveränen an preußische Staats-
angehörige verliehene Adelsprädikate erlangen in Preußen
gleichfalls nur durch Kgl. Genehmigung Gültigkeit (oben a). Da-
gegen ist diese Genehmigung zur Führung des einem Nichtpreußen
von seinem Landesherrn erteilten Adelsprädikats in Preußen
nicht erforderlich (KGI. 27 C 69).
Der vom König verliehene Adel ist unentziehbar, da das
Adelsprädikat zugleich Bestandteil des Namens ist. Die Bearbei-
tung der Adelssachen, und zwar sowohl der „Gnadensachen“ als
auch der „Rechtssachen“, liegt dem durch nicht veröffentlichte
ArKsO. vom 14. März 1855 errichteten, dem Hausministerium
unterstellten Heroldsamt ob. Der Umfang der Befugnisse
des letzteren bezüglich der Prüfung des Rechts zur Führung des
Adelsprädikats ist höchst streitig. Während die Entscheidung
des Heroldsamts über einen „verdunkelten“ (in zwei Geschlechts-
folgen nicht geführten) Adel gemäß AL#n. II, 9, 94 f. und Anh.=
Paragraph 120 (vgl. auch AKO. vom 16. August 1854) unbedingt
maßgebend ist, wird die vom Heroldsamt auch in sonstigen Zwei-
felsfällen unter Hinweis auf die Adelshoheit des Königs in An-
spruch genommene alleinige Befugnis zur Anerkennung oder
Nichtanerkennung des Adels in der Rechtslehre vielfach bestritten,
so von Arndt wegen Pr Vu. Art. 86 I („die richterliche Gewalt
wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen
Autorität als der des Gesetzes unterworfenen Gerichte ausgeübt“,
vgl. G. 8 1 und Z. 1 § 8). Die Rechtsprechung ist schwankend;
das Reichsgericht (REGSt.43 33) und einzelne preußische Ober-
landesgerichte (Min Bl. f. d. i. V. 13 61) teilen die Ansicht des
Heroldsamts; die Straf senate des Kammergerichts halten unter
Bezugnahme auf St PO. § 260 an dem entgegengesetzten Stand-
punkte fest (vgl. KGJ. C 105, 117; Recht 13 103, 171 und
die ausführlichen Erörterungen des Heroldsamts im Recht 11
126, 165, 364, 655); bei der Anordnung der Berichtigung einer
Eintragung im Standesregister soll jedoch die Entscheidung
des Heroldsamts maßgebend sein (KG# A 54; 44 A 65,
Zivil senat). Vgl. noch O. in DJZ. 13 1445.
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 37