Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 74. Der König. 559 
Jahrhundertfeier 1910 auch den Kaiser zum Dr. jur. h. c. pro- 
moviert. « » 
—Das-Ho·flieferantenprädikcitistzwarauchetnevom 
König (oder von Mitgliedern des königlichen Hauses) verliehene 
Auszeichnung, und die Verleihung durch einen auswärtigen Hof 
an einen Preußen bedarf der Genehmigung des Königs (dem 
Hausministerium delegiert). Allein es ist kein Titel, und die 
unbefugte Bezeichnung als Hoflieferant daher nicht nach StBG. 
8§ 360 8 (unbefugte Annahme von Titeln, Würden oder Adels- 
prädikaten, vgl. aber auch StGB. 8 3607: unbefugter Wappen- 
gebrauch) strafbar; nur kann sie durch polizeiliche Verfügung 
untersagt werden (vgl. O. 59 370). 
Auch die Annahme des Prädikats „Frau“ durch unverehe- 
lichte weibliche Personen bedarf der Genehmigung des Königs. 
2) Von ausländischen Souveränen an preußische Staats- 
angehörige verliehene Adelsprädikate erlangen in Preußen 
gleichfalls nur durch Kgl. Genehmigung Gültigkeit (oben a). Da- 
gegen ist diese Genehmigung zur Führung des einem Nichtpreußen 
von seinem Landesherrn erteilten Adelsprädikats in Preußen 
nicht erforderlich (KGI. 27 C 69). 
Der vom König verliehene Adel ist unentziehbar, da das 
Adelsprädikat zugleich Bestandteil des Namens ist. Die Bearbei- 
tung der Adelssachen, und zwar sowohl der „Gnadensachen“ als 
auch der „Rechtssachen“, liegt dem durch nicht veröffentlichte 
ArKsO. vom 14. März 1855 errichteten, dem Hausministerium 
unterstellten Heroldsamt ob. Der Umfang der Befugnisse 
des letzteren bezüglich der Prüfung des Rechts zur Führung des 
Adelsprädikats ist höchst streitig. Während die Entscheidung 
des Heroldsamts über einen „verdunkelten“ (in zwei Geschlechts- 
folgen nicht geführten) Adel gemäß AL#n. II, 9, 94 f. und Anh.= 
Paragraph 120 (vgl. auch AKO. vom 16. August 1854) unbedingt 
maßgebend ist, wird die vom Heroldsamt auch in sonstigen Zwei- 
felsfällen unter Hinweis auf die Adelshoheit des Königs in An- 
spruch genommene alleinige Befugnis zur Anerkennung oder 
Nichtanerkennung des Adels in der Rechtslehre vielfach bestritten, 
so von Arndt wegen Pr Vu. Art. 86 I („die richterliche Gewalt 
wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen 
Autorität als der des Gesetzes unterworfenen Gerichte ausgeübt“, 
vgl. G. 8 1 und Z. 1 § 8). Die Rechtsprechung ist schwankend; 
das Reichsgericht (REGSt.43 33) und einzelne preußische Ober- 
landesgerichte (Min Bl. f. d. i. V. 13 61) teilen die Ansicht des 
Heroldsamts; die Straf senate des Kammergerichts halten unter 
Bezugnahme auf St PO. § 260 an dem entgegengesetzten Stand- 
punkte fest (vgl. KGJ. C 105, 117; Recht 13 103, 171 und 
die ausführlichen Erörterungen des Heroldsamts im Recht 11 
126, 165, 364, 655); bei der Anordnung der Berichtigung einer 
Eintragung im Standesregister soll jedoch die Entscheidung 
des Heroldsamts maßgebend sein (KG# A 54; 44 A 65, 
Zivil senat). Vgl. noch O. in DJZ. 13 1445. 
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 37 
 
	        
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