560 § 74. Der König.
c. Bei Namensänderungen (auch bei bloßer Ver-
änderung der Schreibweise und der Vornamen) entscheidet: bei
adligen Namen der König (auch im Falle der Adoption, L. 1
§ 12118 und L. IV § 38 41 8a), sonst der Regierungspräsident,
in Berlin (vgl. S. 613) der Polizeipräsident (Allerhöchster Erlaß
vom 12. Juli 1867, LBG. vom 30. Juli 1883 §8 18, 42).
Vgl. L. 1 83 19b, besonders über die Strafvorschrift der AKO.
vom 15. April 1822 (gegen unbefugte Tamensänberung)
Auch die Beilegung neuer und die Anderung bestehender
Orts namen ist ein Hoheitsrecht des Königs, amtliche Fest-
stellung einer zweifelhaften Schreibweise dagegen Sache landes-
polizeilicher Regelung. Für die Bezeichnung der Straßen
(Straßen namen), an sich Aufgabe der Ortspolizei (Pol erw#G.
§ 6b), bedarf es in Berlin, Charlottenburg und Potsdam nach
einer AK O. von 1818 gleichfalls königlicher Genehmigung.
d. Die Person des Königs ist unverletz-
lich (Art. 43).
Dieser Satz bedeutet lediglich, daß der König „sakrosankt“
ist, daß gegen seine Person irgendwelche Straf= oder Zwangs-
maßregeln nicht ergriffen werden dürfen und daß er für seine
rechtswidrigen Handlungen strafrechtlich nicht verantwortlich ge-
macht werden kann, was in der englischen Rechtssprache mit
dem Satze: The King can not deo wrong ausgedrückt wird. Da-
gegen ist der König nicht „legibus solutus“; eine von ihm begangene
rechtswidrige Handlung ist rechtswidrig dergestalt, daß dagegen
z. B. Notwehr zulässig ist. Vgl. hierüber S. 34, L. I 8 6 b
und Z. 1 § 13°8. über den Gerichtsstand des Königs in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten — vgl. bereits ALR. Einl. 8 80 und
II. 13, 18 — siehe Z. 1 § 11 20 und oben S. 34.
Strafrechtlich geschützt ist die Person des Königs durch,
St GB. 88 80, 811 (Hochverrat), 94, 95 (Tätlichkeit und Belei-
digung). Nach dem RE. vom 17. Februar 1908, betr. die
Bestrafung der Majestätsbeleidigung, ist die Beleidigung nur dann
ams 8§ 95 (und §8 97, 99, 101) strafbar, wenn sie in der Absicht
der Ehrverletzung, böswillig und mit Überlegung begangen wird;
ist die Strafbarkeit hiernach ausgeschlossen, so finden die allge-
meinen Vorschriften der 88 185 ff. Anwendung.
z. Die weiteren dem König in Art. 46 (Ober-
befehl über das Heer), Art. 48 (Kriegserklärung, Frie-
densschluß, völkerrechtliche Verträge), Art. 50 Abs. 2
(Münzrecht) zugesprochenen Rechte sind im wesentlichen
auf das Reich übergegangen und im Reichsstaatsrechte
behandelt.
2. Ehrenrechte.
Dem Könige gebührt der Majestätstitel, die
Führung des Königlichen Wappens, die Insignien
(Krone, Zepter, Schwert und Reichsapfel), der feier-