Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 74. Der König. 563 
8. Die oben S. 537 aufgeführten Steuerprivilegien 
der Mitglieder des Königshauses stehen auch dem Kö- 
nige zu. 
vᷣ Königlichen Schlösser nebst Gärten unterliegen den 
Steuern vom Grundbesitze nach Komm Abg G. 8 24 nicht. 
d. Regentschaft und Stellvertretung. 
1. Regentschaft. 
a. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebens- 
jahres volljährig (Art. 54), eine Bestimmung, die 
bereits auf die Goldene Bulle zurückgeht (herkömm- 
lich gilt derselbe Volljährigkeitstermin auch für die Mit- 
glieder des königlichen Hauses). Wenn der König min- 
derjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst 
zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat 
(Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die 
Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu be- 
rufen, die in vereinigter Sitzung (S. 580) über die Not- 
wendigkeit der Regentschaft beschließen (Art. 56). 
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht be- 
reits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, 
so hat das Staatsministerium die Kammern 
zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Re- 
genten erwählen. Bis zum Antritte der Regent- 
schaft von seiten desselben führt das Staatsmini- 
sterium die Regierung (Art. 57). Der Regent muß 
volljährig sein; eine Verpflichtung zur Übernahme der 
Regentschaft besteht nicht. Der Regent muß den Eid 
(vgl. S. 554) auf die Verfassung leisten; bis zur Eides- 
leistung bleibt das gesamte Staatsministerium für alle 
Regierungshandlungen verantwortlich (Art. 58). 
Die Verweigerung der Eidesleistung wird von manchen als 
Verzicht auf die Regentschaft angesehen, was Bornhak jedoch nur 
für den gewählten Regenten gelten lassen will. 
« ß. Der Regent übt die dem Könige zustehende Ge— 
walt in dessen Namen aus (Art. 58). Daher 
bleiben dem Könige Titel und Ehrenrechte, anderseits 
aber ist ihm jeder Einfluß auf die Regierung genommen. 
Dem entspricht die Eingangsformel der Gesetze: „Im Namen 
Sr. Majestät des Königs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden 
Prinz von Preußen, Regent“ (z. B. PrG. vom 30. April 1859). 
T. Die Person des Regenten ist unver- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.