8 74. Der König. 563
8. Die oben S. 537 aufgeführten Steuerprivilegien
der Mitglieder des Königshauses stehen auch dem Kö-
nige zu.
vᷣ Königlichen Schlösser nebst Gärten unterliegen den
Steuern vom Grundbesitze nach Komm Abg G. 8 24 nicht.
d. Regentschaft und Stellvertretung.
1. Regentschaft.
a. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebens-
jahres volljährig (Art. 54), eine Bestimmung, die
bereits auf die Goldene Bulle zurückgeht (herkömm-
lich gilt derselbe Volljährigkeitstermin auch für die Mit-
glieder des königlichen Hauses). Wenn der König min-
derjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst
zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat
(Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die
Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu be-
rufen, die in vereinigter Sitzung (S. 580) über die Not-
wendigkeit der Regentschaft beschließen (Art. 56).
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht be-
reits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen,
so hat das Staatsministerium die Kammern
zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Re-
genten erwählen. Bis zum Antritte der Regent-
schaft von seiten desselben führt das Staatsmini-
sterium die Regierung (Art. 57). Der Regent muß
volljährig sein; eine Verpflichtung zur Übernahme der
Regentschaft besteht nicht. Der Regent muß den Eid
(vgl. S. 554) auf die Verfassung leisten; bis zur Eides-
leistung bleibt das gesamte Staatsministerium für alle
Regierungshandlungen verantwortlich (Art. 58).
Die Verweigerung der Eidesleistung wird von manchen als
Verzicht auf die Regentschaft angesehen, was Bornhak jedoch nur
für den gewählten Regenten gelten lassen will.
« ß. Der Regent übt die dem Könige zustehende Ge—
walt in dessen Namen aus (Art. 58). Daher
bleiben dem Könige Titel und Ehrenrechte, anderseits
aber ist ihm jeder Einfluß auf die Regierung genommen.
Dem entspricht die Eingangsformel der Gesetze: „Im Namen
Sr. Majestät des Königs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Prinz von Preußen, Regent“ (z. B. PrG. vom 30. April 1859).
T. Die Person des Regenten ist unver-