Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

564 8 74. Der König. 
letzlich, er ist gleichfalls für seine (Regierungs= und 
Privat-) Handlungen, auch nach Beendigung der Regent- 
schaft, unverantwortlich. 
Vgl. den Erlaß Friedrich Wilhelms IV. vom 7. Oktober 1858 
an den Prinzen von Preußen wegen Übernahme der Regentschaft. 
Doch nehmen manche (G. Meyer, Anschütz) eine — freilich erst 
nach beendeter Regentschaft zu verwirklichende — strafrechtliche 
Verantwortlichkeit für Privathandlungen an. 
Strafrechtlich geschützt ist der Regent im allgemeinen nur 
gleich den Mitgliedern landesherrlicher Häuser (StGB. 88 96, 
97, 100, darüber hinaus in StGB. 8 101). Vgl. auch hierzu 
das RG. vom 17. Februar 1908, betr. die Bestrafung der Maje- 
stätsbeleidigung. . 
Eine dem bayerischen Gesetze vom 4. November 1913 (S. 70) 
entsprechende Bestimmung, die den Regenten bei mangelnder 
Aussicht auf Wiederherstellung der Regierungsfähigkeit des Mo- 
narchen unter gewissen Voraussetzungen ermächtigt, die Regent- 
schaft für beendet, den Thron für erledigt und die Thronfolge 
als eröffnet zu erklären (vgl. S. 71), ist im preußischen Ver- 
fassungsrechte nicht vorhanden. 
2. Stellvertretung. 
a. Über eine Stellvertretung des Königs enthält die 
PrVll. keine Bestimmungen. 
Die allgemeine Meinung geht aber dahin, daß aus der 
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 56, wonach eine Regent- 
schaft nur im Falle dauernder Verhinderung eingreift, die 
Zulässigkeit anderweiten Ersatzes des Königs im Falle nur vor- 
übergehender Verhinderung mit Notwendigkeit folgt. An- 
schütz und Bornhak führen die Zulässigkeit der Stellvertretung 
in Preußen auf Gewohnheitsrecht zurück. Wann eine nur vorüber- 
gehende Verhinderung gegeben ist, ist reine Tatfrage. Bornhak 
stellt übrigens den Unterschied zwischen „dauernder“ und „vor- 
übergehender“ Verhinderung auf den Grad der Verhinderung ab. 
Dauernd i. S. der Verfassung ist sie nach ihm dann, wenn der 
König staatsrechtlich absolut handlungsunfähig ist. 
8. Der vom Könige bestellte Stellvertreter unter- 
scheidet sich vom Regenten dadurch, daß er nicht im 
Namen (auf Grund des Gesetzes), sondern nur als kraft 
der Regierungsgewalt ernanntes Organ des Königs 
dessen Rechte ausübt. Der König behält daher vollen 
Einfluß auf die Regierungsgeschäfte, der Stellvertreter ist 
an Instruktionen gebunden, er ist verantwortlich für alle 
Regierungshandlungen und genießt nicht den Schutz als 
Souverän. 
Die Eingangsformel der Gesetze lautet demgemäß z. B.: 
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 
 
	        
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