564 8 74. Der König.
letzlich, er ist gleichfalls für seine (Regierungs= und
Privat-) Handlungen, auch nach Beendigung der Regent-
schaft, unverantwortlich.
Vgl. den Erlaß Friedrich Wilhelms IV. vom 7. Oktober 1858
an den Prinzen von Preußen wegen Übernahme der Regentschaft.
Doch nehmen manche (G. Meyer, Anschütz) eine — freilich erst
nach beendeter Regentschaft zu verwirklichende — strafrechtliche
Verantwortlichkeit für Privathandlungen an.
Strafrechtlich geschützt ist der Regent im allgemeinen nur
gleich den Mitgliedern landesherrlicher Häuser (StGB. 88 96,
97, 100, darüber hinaus in StGB. 8 101). Vgl. auch hierzu
das RG. vom 17. Februar 1908, betr. die Bestrafung der Maje-
stätsbeleidigung. .
Eine dem bayerischen Gesetze vom 4. November 1913 (S. 70)
entsprechende Bestimmung, die den Regenten bei mangelnder
Aussicht auf Wiederherstellung der Regierungsfähigkeit des Mo-
narchen unter gewissen Voraussetzungen ermächtigt, die Regent-
schaft für beendet, den Thron für erledigt und die Thronfolge
als eröffnet zu erklären (vgl. S. 71), ist im preußischen Ver-
fassungsrechte nicht vorhanden.
2. Stellvertretung.
a. Über eine Stellvertretung des Königs enthält die
PrVll. keine Bestimmungen.
Die allgemeine Meinung geht aber dahin, daß aus der
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 56, wonach eine Regent-
schaft nur im Falle dauernder Verhinderung eingreift, die
Zulässigkeit anderweiten Ersatzes des Königs im Falle nur vor-
übergehender Verhinderung mit Notwendigkeit folgt. An-
schütz und Bornhak führen die Zulässigkeit der Stellvertretung
in Preußen auf Gewohnheitsrecht zurück. Wann eine nur vorüber-
gehende Verhinderung gegeben ist, ist reine Tatfrage. Bornhak
stellt übrigens den Unterschied zwischen „dauernder“ und „vor-
übergehender“ Verhinderung auf den Grad der Verhinderung ab.
Dauernd i. S. der Verfassung ist sie nach ihm dann, wenn der
König staatsrechtlich absolut handlungsunfähig ist.
8. Der vom Könige bestellte Stellvertreter unter-
scheidet sich vom Regenten dadurch, daß er nicht im
Namen (auf Grund des Gesetzes), sondern nur als kraft
der Regierungsgewalt ernanntes Organ des Königs
dessen Rechte ausübt. Der König behält daher vollen
Einfluß auf die Regierungsgeschäfte, der Stellvertreter ist
an Instruktionen gebunden, er ist verantwortlich für alle
Regierungshandlungen und genießt nicht den Schutz als
Souverän.
Die Eingangsformel der Gesetze lautet demgemäß z. B.:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen