Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 74. Der König. 565 
usw.“ und die Unterschrift: „Im Allerhöchsten Auftrage Sr. 
Majestät des Königs: Prinz von Preußen“ (vgl. PrG. vom 
26. April 1858). 
erartige Stellvertretungen sind bisher in Preußen mehrere 
Male angeordnet worden: 1857, 1858 für Friedrich Wilhelm IV., 
1878 (Nobilingsches Attentat) und 1887 für Wilhelm I., 1888 
für Friedrich III. Der Umfang der Befugnisse des Stellver- 
treters wird vom Könige bestimmt; die Vertretung kann die 
gesamte Regierungstätigkeit umfassen (z. B. Erlaß vom 23. Ok- 
tober 185 sich jedoch auch auf die bloße Unterschriftsvoll- 
ziehung beschränken (z. B. Erlaß vom 27. Mai 1910: Unter- 
zeichnung derjenigen Schriftstücke durch den Kronprinzen, die 
ihm der König zu diesem Zwecke zugehen lassen würde). 
e. Das Ministerium des Königlichen 
Hauses. 
Für die persönlichen und Vermögensangelegenheiten 
(S. 561) des Königs und seines Hauses besteht seit 1819 
das Ministerium des Königlichen Hauses, auch kurz 
Hausministerium genannt. Es ist zugleich der 
ordentliche Gerichtsstand in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und bearbeitet die Standesamts- 
sachen. Unter teilweiser Mitwirkung des Ministers des 
Innern und des Justizministers (Erlaß vom 16. August 
1854) liegt ihm die Bearbeitung der Standessachen ob 
(ogl. oben S. 559). 
1. Als oberste Verwaltungsbehörde in Adelssachen ist es 
auch zur Erhebung des Kompetenzkonflikts (S. 660) für befugt 
erachtet worden. Im allgemeinen ist das Hausministerium da- 
l en nicht als Staatsbehörde anzusehn; es ist vielmehr Hof- 
ehörde, der Minister und seine Beamten sind Hofbeamte. Durch 
die Annahme eines Amtes im Ressort des Kgl. Hausministeriums 
seitens eines Reichs= oder Landtagsabgeordneten verliert dieser 
sein Mandat (S. 258) daher nicht. # · 
In manchen Beziehungen sind jedoch die Hofbeamten den 
Staatsbeamten gleichgestellt (z. B. in KA#. 8 41, OW. 48 591, 
und das Reichsgericht wendet die Vorschriften des PrG. vom 
24. Mai 1861 über die Erweiterung des Rechtswegs (S. 660) 
auf die Hofbeamten entsprechend an (Recht 14 111). 
2. Unter dem Hausministeriumn stehen: 
a. das Heroldsamt (S. 559), 
8. das Königl. Hausarchiv (bhei diesem befinden sich 
u. a- die Originalpergamente der dispositio Achilles und des 
Geraischen Hausvertrags), Z„ 
J. die Hofkammer der Königl. Familiengü#ter (S. 562), 
d. das Königlich Prinzliche Familienfidei- 
kommiß (S. 5629.
	        
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