566 § 75. Der Landtag.
e. Die Geschäfte der Kronkasse werden von der General-
staatskasse (S. 682) wahrgenommen.
3. In Gemeinschaft mit dem Oberstkämmereramte,
in welchem der Direktor und die Räte des Hausministeriums die
entsprechenden Funktionen versehen, bearbeitet das letztere die
Angelegenheiten der Chefs und Mitglieder der Königlichen Hof-
verwaltungen sowie der Provinzialhof= und Erbämter. Vom
Oberstkämmereramt allein ressortierten die Angelegenheiten der
Hofetikette und der Königlichen und Prinzlichen Hofstaaten, so-
wie der Großen Hofämter im Königreiche Preußen. Der
Oberstkämmerer selbst gehört zu den Obersten Hoschargen des
Hofstaats des Königs. Hofbehörde zur Verwaltung der Königl.
Schlösser und Gärten und des Königl. Haus= und Hofhalts ist
das Oberhofmarschallamt.
8§ 75. III. Der Landtag.-)
a. Allgemeines.
1. Die preußische Verfassung beruht auf dem Zwei-
kammersysteme (S. 88). Während das Herrenhaus
im wesentlichen eine Vertretung der Reste der alten stän-
dischen Gesellschaft darstellt, bildet das Abgeordnetenhaus.
die Vertretung der modernen bürgerlichen Gesellschaft
(Bornhak).
2. Die Pr Vll. spricht in der Eingangsformel von den
„beiden Kammern Unseres Königreichs“ (vgl. ferner die
Überschrift des Titels V: „Von den Kammern"), die
einzeln als „Erste“ und „Zweite Kammer“ (3. B. Art.
62 III) bezeichnet werden. Durch PrG# vom 30. Mai
1855 wurde für die Erste Kammer die Benennung „Her-
renhaus“ und für die Zweite Kammer die Benennung
„Abgeordnetenhaus“ eingeführt. Als gemeinschaftliche Be-
zeichnung wurde — übrigens ohne ausdrückliche gesetz-
liche Vorschrift — der „Landtag“ üblich, und bald ging
diese auch in die Gesetzessprache über (vgl. oben S. 230).
Die Bezeichnung „Erste Kammer“ findet sich auch in
Sachsen, Baden und Hessen, während die Bayerische Verfassung
eine „Kammer der Reichsräte“, die Württembergische eine „Kam-
mer der Standesherren“ kennt; vgl. die Übersicht im Anh. I.
*) Vgl. die Literaturangaben S. 142, ferner: David,
Handbuch für das Preuß. Herrenhaus (11|0; Plate, Handbuch
für das Preuß. Abgeordnetenhaus (14).