Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

566 § 75. Der Landtag. 
e. Die Geschäfte der Kronkasse werden von der General- 
staatskasse (S. 682) wahrgenommen. 
3. In Gemeinschaft mit dem Oberstkämmereramte, 
in welchem der Direktor und die Räte des Hausministeriums die 
entsprechenden Funktionen versehen, bearbeitet das letztere die 
Angelegenheiten der Chefs und Mitglieder der Königlichen Hof- 
verwaltungen sowie der Provinzialhof= und Erbämter. Vom 
Oberstkämmereramt allein ressortierten die Angelegenheiten der 
Hofetikette und der Königlichen und Prinzlichen Hofstaaten, so- 
wie der Großen Hofämter im Königreiche Preußen. Der 
Oberstkämmerer selbst gehört zu den Obersten Hoschargen des 
Hofstaats des Königs. Hofbehörde zur Verwaltung der Königl. 
Schlösser und Gärten und des Königl. Haus= und Hofhalts ist 
das Oberhofmarschallamt. 
  
8§ 75. III. Der Landtag.-) 
a. Allgemeines. 
1. Die preußische Verfassung beruht auf dem Zwei- 
kammersysteme (S. 88). Während das Herrenhaus 
im wesentlichen eine Vertretung der Reste der alten stän- 
dischen Gesellschaft darstellt, bildet das Abgeordnetenhaus. 
die Vertretung der modernen bürgerlichen Gesellschaft 
(Bornhak). 
2. Die Pr Vll. spricht in der Eingangsformel von den 
„beiden Kammern Unseres Königreichs“ (vgl. ferner die 
Überschrift des Titels V: „Von den Kammern"), die 
einzeln als „Erste“ und „Zweite Kammer“ (3. B. Art. 
62 III) bezeichnet werden. Durch PrG# vom 30. Mai 
1855 wurde für die Erste Kammer die Benennung „Her- 
renhaus“ und für die Zweite Kammer die Benennung 
„Abgeordnetenhaus“ eingeführt. Als gemeinschaftliche Be- 
zeichnung wurde — übrigens ohne ausdrückliche gesetz- 
liche Vorschrift — der „Landtag“ üblich, und bald ging 
diese auch in die Gesetzessprache über (vgl. oben S. 230). 
Die Bezeichnung „Erste Kammer“ findet sich auch in 
Sachsen, Baden und Hessen, während die Bayerische Verfassung 
eine „Kammer der Reichsräte“, die Württembergische eine „Kam- 
mer der Standesherren“ kennt; vgl. die Übersicht im Anh. I. 
  
*) Vgl. die Literaturangaben S. 142, ferner: David, 
Handbuch für das Preuß. Herrenhaus (11|0; Plate, Handbuch 
für das Preuß. Abgeordnetenhaus (14).
	        
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