§ 75. Der Landtag. 569
1855 zu Pr Vl. Art. 80 bei Anwesenheit von 60 Mit-
gliedern.
Da das Herrenhaus keine Wahlkammer mehr ist, kann
es nicht aufgelöst werden; wird das Abgeordnetenhaus
aufgelöst, so wird das Herrenhaus gleichzeitig vertagt (Pr VuU.
Art. 77 UI.
J. Unfähig zur Mitgliedschaft sind der Präsident
und die Mitglieder der Oberrechnungskammer (Pr##.
Art. 74 II, eingefügt durch PrG. vom 27. März 1872).
Die Mitgliedschaft kann nur ausgeübt werden von
preußischen Untertanen, die sich im Vollbesitze der bür-
gerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preu-
ßens haben, nicht im aktiven Dienst eines außerdeutschen
Staats und — abgesehen von den Königlichen Prinzen
— mindestens 30 Jahre alt sind (§ 7 der Kgl V. vom
12. Oktober 1854; vgl. auch § 10; beim Mangel dieser
Voraussetzungen ruht sie, vgl. jedoch noch § 9). Sie
erlischt bei den Präsentierten (S. 568) mit dem Ver-
luste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation erfolgt
ist (§ 8). Ob ein Verzicht auf die Mitgliedschaft ohne
Zustimmung des Königs statthaft ist, ist streitig.
Ferner geht das Recht der Mitgliedschaft — außer in-
folge strafrechtlicher Verurteilung (StGB. 838 33, 34) — dann
verloren, wenn das Herrenhaus durch einen vom König be-
stätigten Beschluß, „einem Mitgliede das Anerkenntnis unver-
letzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer ent-
sprechenden Lebenswandels oder Verhaltens versagt“ (8§ 9).
d. Gegenwärtige Berechtigungen
auf Sitz und Stimme im Herrenhause, die König-
lichen Prinzen (S. 567) ungerechnet (Stand vom 18. März
1914): 409, davon ruhend: 45, mithin stimmberech-
tigte Mitglieder: 364; und zwar:
a. Erbliche Berechtigungen: 117 (davon
ruhend: 37).
1) Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: 1 (ruht,
weil sich der gegenwärtige Fürst bisher nicht legitimiert hat).
2) Die Häupter der vormaligen deutschen reichsständischen
Häuser: 22 (ruhend: 8).
3) Die übrigen zur Herrenkurie (S. 568) Berufenen: 51
(ruhend: 20).
4) Die durch besondere Königliche Verleihung erblich Be-
rechtigten: 43 (ruhend: 8).