8 75. Der Landtag. 581
57) treten die Kammern zu einer vereinigten
Sitzung zusammen. Die Sitzungen sind regelmäßig
öffentlich.
Auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von zehn
Mitgliedern kann jede Kammer zu einer geheimen Sitzung
zusammentreten, in welcher dann zunächst über diesen Antrag
zu beschließen ist (Art. 79).
2. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung
und Schließung (S. 555) der beiden Kammern erfolgt
durch den König (Art. 77); die Vertagung darf ohne
Zustimmung der Kammer die Frist von 30 Tagen nicht
übersteigen und während derselben Session nicht wieder-
holt werden (Art. 52). Eine Auflösung kann heute
nur noch beim Abgeordnetenhause stattfinden (S. 569);
es müssen dann innerhalb von 60 Tagen seit der Auf-
lösung die Wähler, innerhalb 90 Tagen die Kammern
versammelt werden (Art. 51).
In beiden Häusern wird nach absoluter Mehrheit
der Anwesenden abgestimmt (Art. 80), auch bei Ver-
fassungsänderungenz; nur müssen bei diesen zwei
Abstimmungen vorgenommen werden, zwischen denen we-
nigstens 21 Tage liegen (Art. 107).
3. Auch für das Abgeordnetenhaus ist, wie für den
Reichstag, die ursprünglich dreijährige „Legislatur-
periode“ (PrVuU. Art. 73) auf fünf Jahre festgesetzt
(PrG. vom 27. Mai 1888); die Streitfrage des Beginns
der Legislaturperiode (S. 251) besteht auch im preußischen
Recht. Ebenso erfolgt die Etatsfeststellung wie im
Reich alljährlich im voraus (Art. 99, oben S. 450).
4. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer
Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren
Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäfts-
ordnung (Art. 78 1). Diejenige des Herrenhauses da-
tiert vom 15. Juni 1892 (9. April 1908), die des Ab-
geordnetenhauses vom 16. Mai 1876.
Letztere stimmt im wesentlichen, vielfach sogar wörtlich,
mit der Geschäftsordnung des Reichstags überein; bemerkens-
werte Abweichungen sind, daß die Geschäftsordnungen des Land-
tags die Einrichtung der „kurzen Anfragen“ und des Vertrauens-
oder Mißtrauensvotums aus Anlaß von Interpellationen (S. 254)
nicht kennen. Verschieden ist auch die Behandlung der Aus-