Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

584 § 76. Die Verwaltung. Einleitung. 
tagsabgeordnete bestehenden Verhaftungsbeschränkungen für das 
ganze Reich gelten. Dies ist mangels einer reichsrechtlichen Vor- 
schrift zu verneinen. 
Das Geltendbleiben der in den Verfassungen der Bundes- 
staaten stehenden Verhaftungsbeschränkungen gegenüber den als 
Reichsrecht vorgehenden (RV. Art. 2) Vorschriften der St PO. 
beruht auf EGStPO. 8 61: „Uet. r bleiben die landes- 
gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter 
welchen gegen Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung 
während der Dauer einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung 
eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.“ Eine Ausdehnung 
solcher Vorschriften über das Landesgebiet ist dadurch natürlich 
nicht herbeigeführt worden. Ebensowenig kann aus Ste. 8 11 
(Straffreiheit der Landtagsabgeordneten wegen der in Ausübung 
ihres Berufes getanen Außerungen) im Wege einer Rechtsanalogie 
ein allgemeines Prinzip des Reichsrechts abgeleitet werden, daß 
jeder Landtagsabgeordnete im ganzen Deutschen Reiche gegen 
Beeinträchtigung der Amtsausübung geschützt sei (so v. Stengel); 
denn dann wäre EGStPO. 8§ 61 überflüssig. Soll daher die 
Wiederkehr solcher Fälle verhütet werden, so ist eine ausdrückliche 
reichsgesetzliche Vorschrift erforderlich, daß die nach EGStPO. 
§ 61 unberührt bleibenden Vorschriften für das ganze Reich 
gelten. Vgl. dagegen Piloty in DJZ. 14 521, wonach aus RV. 
Art. 3 (S. 227) die Geltung der Verhaftungsbeschränkungen im 
ganzen Reichsgebiet abzuleiten sei. 
B. Die Derwaltung. 
8 76. Die Verwaltung. Einleitung.*) 
a. Übersicht. 
Die Einteilung der Darstellung des preußischen 
Verwaltungsrechts muß von derjenigen des Reichsverwal- 
tungsrechts erheblich abweichen. Durch die Gesetzgebung des 
Reichs sind zahlreiche Materien des Verwaltungsrechts, wie die 
Darstellung S. 308 ff. ergibt, geregelt worden. Die Verwaltungs- 
tätigkeit des Reichs ist — dem Grundsatze des Art. 4 RV. 
entsprechend — im allgemeinen auf die Beaufsichtigung 
beschränkt geblieben, während die unmittelbare Geschäftsführung 
den Einzelstaaten zusteht (vgl. S. 207). Damit hängt es 
ferner zusammen, daß die Organisation der Reichs behörden 
nicht auf einem bestimmten Plane beruht, die letzteren vielmehr 
überwiegend je nach dem Anwachsen der Geschäfte und nach der 
Ausdehnung der Reichsgesetzgebung ins Leben gerufen worden 
sind. Anders in Preußen: Für die Wahrnehmung der Ge- 
*) Kormann, Grundzüge eines allgemeinen Teils des 
öffentlichen Rechts (Annalen des Deutschen Reichs 1911, 1912). 
Derselbe, Einführung in die Praxis des Verwaltungsrechts (14).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.