584 § 76. Die Verwaltung. Einleitung.
tagsabgeordnete bestehenden Verhaftungsbeschränkungen für das
ganze Reich gelten. Dies ist mangels einer reichsrechtlichen Vor-
schrift zu verneinen.
Das Geltendbleiben der in den Verfassungen der Bundes-
staaten stehenden Verhaftungsbeschränkungen gegenüber den als
Reichsrecht vorgehenden (RV. Art. 2) Vorschriften der St PO.
beruht auf EGStPO. 8 61: „Uet. r bleiben die landes-
gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter
welchen gegen Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung
während der Dauer einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung
eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.“ Eine Ausdehnung
solcher Vorschriften über das Landesgebiet ist dadurch natürlich
nicht herbeigeführt worden. Ebensowenig kann aus Ste. 8 11
(Straffreiheit der Landtagsabgeordneten wegen der in Ausübung
ihres Berufes getanen Außerungen) im Wege einer Rechtsanalogie
ein allgemeines Prinzip des Reichsrechts abgeleitet werden, daß
jeder Landtagsabgeordnete im ganzen Deutschen Reiche gegen
Beeinträchtigung der Amtsausübung geschützt sei (so v. Stengel);
denn dann wäre EGStPO. 8§ 61 überflüssig. Soll daher die
Wiederkehr solcher Fälle verhütet werden, so ist eine ausdrückliche
reichsgesetzliche Vorschrift erforderlich, daß die nach EGStPO.
§ 61 unberührt bleibenden Vorschriften für das ganze Reich
gelten. Vgl. dagegen Piloty in DJZ. 14 521, wonach aus RV.
Art. 3 (S. 227) die Geltung der Verhaftungsbeschränkungen im
ganzen Reichsgebiet abzuleiten sei.
B. Die Derwaltung.
8 76. Die Verwaltung. Einleitung.*)
a. Übersicht.
Die Einteilung der Darstellung des preußischen
Verwaltungsrechts muß von derjenigen des Reichsverwal-
tungsrechts erheblich abweichen. Durch die Gesetzgebung des
Reichs sind zahlreiche Materien des Verwaltungsrechts, wie die
Darstellung S. 308 ff. ergibt, geregelt worden. Die Verwaltungs-
tätigkeit des Reichs ist — dem Grundsatze des Art. 4 RV.
entsprechend — im allgemeinen auf die Beaufsichtigung
beschränkt geblieben, während die unmittelbare Geschäftsführung
den Einzelstaaten zusteht (vgl. S. 207). Damit hängt es
ferner zusammen, daß die Organisation der Reichs behörden
nicht auf einem bestimmten Plane beruht, die letzteren vielmehr
überwiegend je nach dem Anwachsen der Geschäfte und nach der
Ausdehnung der Reichsgesetzgebung ins Leben gerufen worden
sind. Anders in Preußen: Für die Wahrnehmung der Ge-
*) Kormann, Grundzüge eines allgemeinen Teils des
öffentlichen Rechts (Annalen des Deutschen Reichs 1911, 1912).
Derselbe, Einführung in die Praxis des Verwaltungsrechts (14).