Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 76. Die Verwaltung. Einleitung. 587 
in die öffentlichen Sachen i. e. S. (vgl. für Kriegsschiffe R#. 
72 347; 79 178), wenngleich der Reingewinn aus öffentlichen 
Anstalten für pfändbar angesehn wird. Nicht erforderlich ist, 
daß die öffentliche Sache auch im Eigentume gerade eines öffent- 
lichrechtlichen Verbands steht; bezüglich eines öffentlichen Weges 
können z. B. Eigentum, Wegebaulast und polizeimäßige Reini- 
gungspflicht S. 392) auch Privatpersonen zustehn. Der Um- 
fang des Gemeingebrauchs, den die herrschende Lehre nicht als 
subjektiv-öffentliches Recht erachtet (S. 130), richtet sich nach 
der Zweckbestimmung, ist aber oft durch ausdrückliche Vorschriften 
geregelt (ALR. II, 15, 7 ff. bezüglich der Land= und Heer- 
straßen, Pr WasserG. §8§ 25 ff.: Benutzung der natürlichen 
Wasserläufe erster Ordnung, S. 394, zum Baden, Waschen, 
Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Kahn- 
fahren und öffentlichen Verkehr, Eislaufen, Entnahme von Wasser 
und Eis für die eigene Wirtschaft, Einleitung von Wasser und 
der in der Wirtschaft entstehenden Abwässer; beschränkter ist der 
Gemeingebrauch an künstlichen Wasserläufen — §8 25 VI, 
26, und überhaupt kann die Wasserpolizeibehörde, S. 395, den 
Gemeingebrauch durch mit Gründen versehene Verfügung regeln, 
beschränken oder verbieten, § 39). Der Schutz des Gemein- 
gebrauchs liegt der Polizei ob; daneben wird von manchen die 
Zivilklage gegen den Störer auf Beseitigung der Störung aus 
BG. 88 823 II, 249 zugelassen (vgl. auch RGZ. 64 249; 70 102). 
Ein gesteigerter Gemeingebrauch findet mit polizeilicher Ge- 
nehmigung häufig statt (Droschkenhalteplatz, Erker, die in den 
Luftraum über der öffentlichen Straße hineinragen, Errichtung 
von Anlagen in Wasserläufen, Pr Wasser G. § 22), und endlich 
können an öffentlichen Sachen auch subjektive Sondernutzungs- 
rechte (streitig, ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur) be- 
gründet werden durch Verleihung (z. B. das Recht zur Anlegung 
kommunaler oder gemeinnütziger Badeanstalten, Verleihungs- 
behörde: der Bezirksausschuß; derartige Rechte sind im Rechts- 
wege verfolgbar und im Wasserbuch eintragbar, Prasser G. 
88 46, 64, 81, 182). Über die Zulässigkeit von Grundgerechtig- 
keiten vgl. L. III § 36 4a und RG. im Recht 14 207. 
2. In der modernen Verwaltung werden innerhalb der ein- 
zelnen Verwaltungszweige sowohl des Staates wie der anderen 
öffentlichrechtlichen Verbände die technisch zu einer Einheit zusam- 
mengefaßten Inbegriffe von Personen, Sachen und rechtlichen 
Befugnissen als öffentliche Anstalten unterschieden; im 
weitesten Sinne zählen hierzu nicht nur die im Sprachgebrauch 
als solche bezeichneten Verkehrs-, Unterrichts-, Krankenanstalten 
usw., auch nicht nur die mit juristischer Persönlichkeit aus- 
gestatteten, wie die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten (vgl. 
auch BGB. 8§ 89), sondern auch Heer und Flotte und andere 
„unselbständige“ Anstalten. Nicht selten ist es zweifelhaft, ob eine 
Einrichtung, etwa ein Wasserwerk, eine Gasanstalt, eine öffent- 
liche Anstalt oder ein rein gewerbliches Unternehmen der Stadt- 
gemeinde usw. ist, eine Frage, deren praktische Bedeutung bereits
	        
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