8 76. Die Verwaltung. Einleitung. 587
in die öffentlichen Sachen i. e. S. (vgl. für Kriegsschiffe R#.
72 347; 79 178), wenngleich der Reingewinn aus öffentlichen
Anstalten für pfändbar angesehn wird. Nicht erforderlich ist,
daß die öffentliche Sache auch im Eigentume gerade eines öffent-
lichrechtlichen Verbands steht; bezüglich eines öffentlichen Weges
können z. B. Eigentum, Wegebaulast und polizeimäßige Reini-
gungspflicht S. 392) auch Privatpersonen zustehn. Der Um-
fang des Gemeingebrauchs, den die herrschende Lehre nicht als
subjektiv-öffentliches Recht erachtet (S. 130), richtet sich nach
der Zweckbestimmung, ist aber oft durch ausdrückliche Vorschriften
geregelt (ALR. II, 15, 7 ff. bezüglich der Land= und Heer-
straßen, Pr WasserG. §8§ 25 ff.: Benutzung der natürlichen
Wasserläufe erster Ordnung, S. 394, zum Baden, Waschen,
Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Kahn-
fahren und öffentlichen Verkehr, Eislaufen, Entnahme von Wasser
und Eis für die eigene Wirtschaft, Einleitung von Wasser und
der in der Wirtschaft entstehenden Abwässer; beschränkter ist der
Gemeingebrauch an künstlichen Wasserläufen — §8 25 VI,
26, und überhaupt kann die Wasserpolizeibehörde, S. 395, den
Gemeingebrauch durch mit Gründen versehene Verfügung regeln,
beschränken oder verbieten, § 39). Der Schutz des Gemein-
gebrauchs liegt der Polizei ob; daneben wird von manchen die
Zivilklage gegen den Störer auf Beseitigung der Störung aus
BG. 88 823 II, 249 zugelassen (vgl. auch RGZ. 64 249; 70 102).
Ein gesteigerter Gemeingebrauch findet mit polizeilicher Ge-
nehmigung häufig statt (Droschkenhalteplatz, Erker, die in den
Luftraum über der öffentlichen Straße hineinragen, Errichtung
von Anlagen in Wasserläufen, Pr Wasser G. § 22), und endlich
können an öffentlichen Sachen auch subjektive Sondernutzungs-
rechte (streitig, ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur) be-
gründet werden durch Verleihung (z. B. das Recht zur Anlegung
kommunaler oder gemeinnütziger Badeanstalten, Verleihungs-
behörde: der Bezirksausschuß; derartige Rechte sind im Rechts-
wege verfolgbar und im Wasserbuch eintragbar, Prasser G.
88 46, 64, 81, 182). Über die Zulässigkeit von Grundgerechtig-
keiten vgl. L. III § 36 4a und RG. im Recht 14 207.
2. In der modernen Verwaltung werden innerhalb der ein-
zelnen Verwaltungszweige sowohl des Staates wie der anderen
öffentlichrechtlichen Verbände die technisch zu einer Einheit zusam-
mengefaßten Inbegriffe von Personen, Sachen und rechtlichen
Befugnissen als öffentliche Anstalten unterschieden; im
weitesten Sinne zählen hierzu nicht nur die im Sprachgebrauch
als solche bezeichneten Verkehrs-, Unterrichts-, Krankenanstalten
usw., auch nicht nur die mit juristischer Persönlichkeit aus-
gestatteten, wie die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten (vgl.
auch BGB. 8§ 89), sondern auch Heer und Flotte und andere
„unselbständige“ Anstalten. Nicht selten ist es zweifelhaft, ob eine
Einrichtung, etwa ein Wasserwerk, eine Gasanstalt, eine öffent-
liche Anstalt oder ein rein gewerbliches Unternehmen der Stadt-
gemeinde usw. ist, eine Frage, deren praktische Bedeutung bereits