Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

592 8§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
I. Die gegenwärtige Organisation der preußischen 
VDerwaltung. 
8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstver- 
waltung.?) 
a. Allgemeines. 
1. Behörden 
sind die aus einer oder mehreren Personen, letzteren- 
falls mit bureaukratischer oder kollegialer Verwaltungs- 
form (S. 182), bestehenden dauernden Einrichtungen zur 
Wahrnehmung der Angelegenheiten, die in den Bereich der 
Staatszwecke fallen. Streitig ist die Frage, ob die Aus- 
übung von Herrschaftsrechten ein wesentliches Merkmal 
für den Begriff der Behörde ist, ob insbesondere die 
Organe, denen die Verwaltung staatlichen Vermögens ob- 
liegt, nicht zu den Behörden zu rechnen sind. Diese Frage 
ist mit der herrschenden Meinung zu verneinen. 
a. Das Kammergericht versteht unter (öffentlicher) 
Behörde jedes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, 
unter öffentlicher Autorität nach eigenem Ermessen „für die 
Zwecke des Staates“ tätig zu werden, übrigens ohne Unter- 
schied, ob das Organ unmittelbar vom Staat oder für ihn 
oder von einer dem Staat untergeordneten Körperschaft oder 
für diese zunächst zur Wahrnehmung von deren Angelegenheiten 
bestellt ist, wenn nur diese Angelegenheiten zugleich in den Be- 
reich der Staatszwecke fallen (KGI. 45 A 180, ähnlich RSt. 
38 18). Diese Begriffsbestimmung des Kammerzgerichts ist frei- 
lich insofern zu eng, als auch die Behörden der evangelischen 
und katholischen Kirche zu den öffentlichen Behörden gerechnet 
werden (vgl. RGZ. 59 331). 
8. Der oft vorkommende Ausdruck „öffentliche Be— 
hörde“ (z. B. BGB. 8 978) ist im allgemeinen gleichbedeutend 
mit „Behörde“ schlechthir. In LVG. § 1071 (kein Kostenpausch- 
quantum, wenn der unterliegende Teil eine öffentliche Behörde 
  
*) Kommentare zum L VG. von Brauchitsch (I1, 21. A., 
11), Friedrichs (mit Nebengesetzen, 10), Stier-Somlo 
64% zum Zust G. von Brauchitsch (wie vor), Friedrichs 
(d4). Die Zuständigkeit der preußischen Verwaltungs- 
gerichts= und Verwaltungsbeschlußbehörden (zusammengestellt im 
Bureau des OG. 11/13). Gneist, Die verfassungsmäßige Stel- 
lung des preußischen Gesamtministeriums (95). Knischewsky, 
Das preußische Gesamtministerium (02). Zorn, Die staatsrecht- 
liche Stellung des preußischen Gesamtministeriums (93).
	        
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