Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

594 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
XVIII. Feuerlöschwesen. XIX. Hilfskassen. XX. Baupolizei. 
XXI. Dismembrations= und Ansiedelungssachen. XXII. Enteig- 
nungssachen. XXIII. mersonenstand und Staatsangehörigkeit. 
XXIV. Steuerangelegenheiten (aufgehoben durch das Einköt -G.). 
XXV. Ergänzende, Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
J. Der Ende 1913 dem Herrenhause vorgelegte Entwurf 
einer Novelle zum LWV., als dessen Ziele die Vereinfa- 
chung und Neubelebung des Geschäftsgangs, die Vereinfachung 
des Behördenaufbaus sowie des Rechtsmittelwesens und der 
Instanzenzüge bezeichnet werden (vgl. S. 520 und DJ3. 14 256), 
läßt zwar den grundlegenden Aufbau der provinziellen Ver- 
waltungsbehörden unverändert, enthält aber im einzelnen zahl- 
reiche Neuerungen, aus denen die folgenden hervorzuheben sind: 
a. Die Regierun gessabteilungen für Kirchen= und 
Schulwesen und für direkte Steuern, Domänen und Forsten 
(S. 607) werden aufgehoben; nur für bestimmte Fälle be- 
darf es einer beschließenden Mitwirkung von Regierungsmit- 
gliedern und andern Beamten; im übrigen wird die Bezirksver- 
wiltung vom Regierungspräsidenten allein (bürokratisch) ge- 
führt; 
b. an Stelle des Plenums der Regierung im Disziplinar- 
verfahren tritt das neugeschaffene „Disziplinargericht“ 
bei der Regierung (7 Mitglieder); 
c. Vereinfachung des Verwaltungsstreitverfahrens, Einschrän- 
kung des Erfordernisses der mündlichen Verhandlung, Entlastung 
des OV. durch Einführung einer Revisionssumme von 
500 bzw. 100 M. in Streitigkeiten über gewisse Geldleistungen 
für Zwecke der Gemeinden usw., Schaffung einer Kammer für 
Abgabensachen bei jedem Bezirksausschusse, gegen deren Ur- 
teile die Berufung an letztern stattfindet; 
d. Die Beseitigung der Wahlklage gegen poli- 
zeiliche Verfügungen (S. 675). 
3. Die Einteilung der Behörden 
ergibt sich aus der folgenden Darstellung. Welche 
Behörden als „höhere“ und „untere Verwaltungsbehörde“ 
im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften gelten, be- 
stimmt regelmäßig die Zentralbehörde. Meist ist der Re- 
gierungspräsident als höhere Verwaltungsbehörde bezeich- 
net (vgl. z. B. Pr AusfAnw. z. GewO. Ziff. 2, 3). 
4. Die Geschäftssprache 
aller Behörden, Beamten und politischen Körper- 
schaften des Staates ist ausschließlich die deut- 
sche Sprache. 
Nur in dringlichen Fällen können schriftliche, von Pri- 
vatpersonen ausgehende Eingaben, die in einer anderen Sprache 
abgefaßt sind, berücksichtigt werden (Precz# vom 28. August
	        
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