8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 597
Stellvertreter sind — außer in den Fällen politischer
Verantwortlichkeit (Gegenzeichnung) — die Unterstaatssek-
retäre. Bestimmte Angelegenheiten können von den Mini-
sterialdirektoren selbständig erledigt werden, während den
vortragenden Räten bloß beratende Stimme zusteht. Um-
gekehrt haben die Minister in einer Reihe von Fällen die Geneh-
migung des Königs einzuholen (vgl. die KglV. vom 27. Oktober
1810). üÜüber ihre Befugnis zum Erlasse reglementarischer An-
ordnungen s. AKO. vom 4. Juli 1832, über ihr beschränktes
Seg abigungsrecht S. 556, über ihr Polizeiverordnungsrecht
671.
8. Die einzelnen Ministerien.
Ursprünglich (bei der Neuordnung der Staatsbehörden 1810,
S. 514) bestanden die üblichen (S. 133) fünf Ministerien
für auswärtige Angelegenheiten, Inneres, die Finanzen, Justiz
und Krieg. Vom Ministerium des Innern wurde 1817 das „Mi-
Uisterium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten“ abgezweigt („Kultusministerium“, von dem am 1. April
1911 die Medizinalangelegenheiten an das Ministerium des Innern
zurückgingen), ferner 1848 das Handelsministerium und von letz-
terem 1848 das Landwirtschaftsministerium, 1879 das Ministerium
der öffentlichen Arbeiten.
Es bestehen also zurzeit neun Ministerien.
a. Das Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten (1810)
in Verbindung mit dem „Auswärtigen Amte des
Deutschen Reichs“ (oben S. 270 und S. 282). Der Reichs-
kanzler ist zugleich preußischer Minister der auswärtigen
Angelegenheiten und wird auch als solcher vom Staats-
sekretär des Auswärtigen Amts vertreten. Das Ministerium
bearbeitet die Beziehungen Preußens zu den Bundes-
staaten und zum päpstlichen Stuhle.
Preußische Gesandte gibt es zurzeit in Bayern,
Württemberg, Baden, Hessen, im Königreich Sachsen (hier und
bei den folgenden jeweils noch für mehrere andere Bundes-
staaten), in Sachsen-Weimar, Oldenburg, in Hamburg und in
Rom beim „Vatikan“; beim „Quirinal“ (der italienischen Regie-
rung) dagegen besteht eine Kaiserlich Deutsche Botschaft. Da-
gegen gibt es keinen Nuntius des Papstes (Ki. § 8 b 20) in
Berlin, wohl aber in München.
Preußen hat auch eigene Landeskonsulate, und zwar
in Bremen, Bremerhaven und Lübeck. Im Auslande bestehen
dagegen (vgl. RV. Art. 56, S. 284) nur Reichskonsulate.
b. Das Ministerium des Innern (1810)
für die gesamte innere Verwaltung. Es hat zwei