Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

602 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen (S. 521), 
die Redaktion des Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen 
Staatsanzeigers und der Gesetzsammlung (S. 577), das Lan- 
deswasseramt (S. 395, KglV. vom 18. März 1914 § 1). Unter 
dem Ministerpräsidenten stehen die 1852 vom Königl. Hausarchiv 
(S. 565) abgetrennten Staatsarchive (unter dem Generaldirektor 
der Archive), die Generalordenskommission (S. 557) und das 
Gesetzsammlungsamt, dessen Geschäfte vom Kaiserl. Postzeitungs- 
amte mit wahrgenommen werden. 
3. Der Staatsrat. 
In der Nassauer Denkschrift (Juni 1807) 
„über die zweckmäßige Bildung der obersten und der 
Provinzial-, Finanz= und Polizeibehörden in der preußi- 
schen Monarchie“ (S. 513) hatte Stein die Bildung eines 
Staatsrats als oberster Verwaltungsbehörde mit sachlicher 
(nicht provinzieller) Geschäftsverteilung vorgeschlagen. 
Dementsprechend erging die Kgl. Verordnung vom 24. 
November 1808, „betr. die veränderte Verfassung der ober- 
sten Verwaltungsbehörden in der preußischen Monarchie“. 
Da aber am gleichen Tage Stein (von Napoleon auf 
Grund eines aufgefangenen Briefes als „Ie nommé 
Stein“ geächtet) seine Entlassung erhielt, wurde diese 
Verordnung nicht veröffentlicht. In dem aus einer Um- 
arbeitung entstandenen „Publikandum“ vom 16. De- 
zember 1808 wurde die Reform auf die innere Landes- 
und Justizverwaltung beschränkt und die Errichtung des 
Staatsrats vorläufig suspendiert. Erst in der Verordnung 
vom 27. Oktober 1810 „über die veränderte Verfassung 
aller obersten Staatsbehörden der preußischen Monarchie“, 
die als zweite Veröffentlichung in die am gleichen Tage 
geschaffene Gesetzsammlung (S. 577) aufgenommen wurde, 
griff Steins Nachfolger, Hardenberg, auf die vorge- 
schlagene Einrichtung zurück, entzog dem Staatsrat aber, 
da die Verwaltung in dem gleichzeitig geschaffenen Staats- 
kanzleramt (S. 514) ihre Spitze erhalten hatte, jede Ver- 
waltungstätigkeit und wies ihm wesentlich nur die Vor- 
beratung der Gesetze zu. Tatsächlich ins Leben gerufen 
wurde der Staatsrat jedoch erst durch die Verordnung vom 
20. März 1817. 
Bis zum Jahre 1818 hat der Staatsrat einen er- 
heblichen, auch im Eingange der zwischen 1817 und 1818
	        
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