Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

604 § 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
während das Militär= und das Marinekabinett auf dem 
Reichsetat stehen. 
5. Die Oberrechnungskammer (in Potsdam). 
a. Die Oberrechnungskammer ist 1717 von Friedrich 
Wilhelm I. (oben S. 510) gegründet worden. Ihre Auf- 
gabe besteht, nachdem sie durch PrG. vom 27. März 1872 
(ergangen in Ausführung von Pr Vll. Art. 104 III und 
geändert durch Pr G. vom 9. April 1879 und 22. März 
1912) neu organisiert worden ist, darin, den gesamten 
Staatshaushalt durch genaue Kontrolle der einzelnen 
Rechnungen zu prüfen. Diese Prüfung hat sie nicht nur 
darauf zu richten, ob die Ansätze rechnerisch richtig, son- 
dern auch, ob sie mit Rücksicht auf die bestehenden Vor- 
schriften überhaupt gerechtfertigt und ob und wo nach den 
aus den Rechnungen zu beurteilenden Ergebnissen der 
Verwaltung zur Beförderung des Staatszwecks Abände- 
rungen nötig oder ratsam sind. Gemäß Pr U. Art. 
104 II wird ferner die allgemeine Rechnung über den 
Staatshaushalt jedes Jahres, einschließlich einer UÜbersicht 
der Staatsschulden, mit den Bemerkungen der Oberrech- 
nungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den 
Kammern vorgelegt. Daraufhin erteilt sodann der Land- 
tag die Entlastung. 
Der Inhalt dieser Bemerkungen ist im § 18 des PrG. vom 
27. März 1872 genau festgelegt. Übrigens sind sämtliche Behörden, 
insoweit es sich um das Rechnungswesen handelt, der Oberrech- 
nungskammer untergeordnet und verpflichtet, allen ihren An- 
weisungen Folge zu leisten und auf jede Frage Auskunft zu 
erteilen. 
8. Die Oberrechnungskammer ist zusammenge- 
setzt aus einem Präsidenten, unter dem eine Anzahl 
Direktoren (3, darunter ein Vizepräsident) und Räte stehn. 
Sie zerfällt in einzelne Abteilungen. Die Mitglieder dür- 
fen nicht Mitglieder des Landtags sein und stehen in ihren 
Disziplinarverhältnissen den richterlichen Beamten gleich. 
In allen wichtigeren Sachen findet kollegialische Behand- 
lung statt. « 
Über den mit der Preußischen Oberrechnungskammer 
verbundenen „Rechnungshof des Deutschen 
Reiches“ vgl. oben S. 477.
	        
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