Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 605 
c. Mittelbehörden. . 
1.DieProvinzialbehörden(LVG."§§8——16). 
Das LVG. versteht unter Provinzialbehörden nur die Be— 
hörden, deren Zuständigkeit sich über eine oder mehrere Provinzen 
erstreckt. Gewöhnlich versteht man darunter i. w. S. alle Be- 
hörden, die zwischen den Zentralbehörden einerseits und den 
Kreis= und Ortsbehörden anderseits stehen, also auch die Be— 
zirksregierungen (unten 2). 
Die staatliche Verwaltung in der Provinz wird von 
dem Oberpräsidenten und dem Provinzial— 
rate geführt. 
a. Der Oberpräsident 
ist ein bureaumäßig entscheidender Einzelbeamter. Er 
ist Organ der Staatsverwaltung. Seine Aufgaben 
sind (vgl. neben vielen Einzelbestimmungen die Instruk- 
tion für die Oberpräsidenten vom 31. Dez. 1825): 
a. Vertretung der obersten Staatsbehörden (Minister) 
in der Provinz; " 
b. unmittelbare Verwaltung aller über den Bereich 
eines Regierungsbezirks hinausgehenden Angelegenheiten 
(z. B. Angelegenheiten des Provinziallandtags, unten 
S. 631; Militärsachen, Provinzialpolizei und gewisse ihm 
besonders zugewiesene Sachen, wie Erteilung von Apo- 
thekenkonzessionen, Genehmigung zur Abhaltung von Kol- 
lekten usw.); 
c. die Aufsicht über die sämtlichen Behörden der 
Srobins, sowie über den Provinzialverband (Prov O. 
Allgemeiner Stellvertreter des Oberpräsidenten ist der 
Oberpräsidialrat. Beigegeben ist ihm die erforder- 
liche Anzahl Hilfsarbeiter und Räte, welche die Geschäfte 
nach seinen Anweisungen bearbeiten. 
Besondere, neben dem Oberpräsidenten stehende Provinzial- 
behörden sind: die Generalkommissionen (Kgl. vom 
20. Juni 1817), Auseinandersetzungsbehörden für die Zwecke 
der Ablösungen und Gemeinheitsteilungen (unter ihnen stehen 
Spezialkommissare, obere Instanz ist das Oberlandeskulturgericht, 
oberste Spruchinstanz das Reichsgericht, vgl. Z. 1. 8§ 11 26); ferner 
die Provinzialschulkollegien (AKO. vom 31. Dezember 
1825 B 1) für das provinziale Unterrichtswesen, unter dem 
Vorsitze des Oberpräsidenten, die Medizinalkollegien, 
rein begutachtende Organe für das Gebiet der Gesundheitspflege 
(Dienstanweisung vom 23. Oktober 1817 und AsO. vom 31. De-
	        
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