8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 605
c. Mittelbehörden. .
1.DieProvinzialbehörden(LVG."§§8——16).
Das LVG. versteht unter Provinzialbehörden nur die Be—
hörden, deren Zuständigkeit sich über eine oder mehrere Provinzen
erstreckt. Gewöhnlich versteht man darunter i. w. S. alle Be-
hörden, die zwischen den Zentralbehörden einerseits und den
Kreis= und Ortsbehörden anderseits stehen, also auch die Be—
zirksregierungen (unten 2).
Die staatliche Verwaltung in der Provinz wird von
dem Oberpräsidenten und dem Provinzial—
rate geführt.
a. Der Oberpräsident
ist ein bureaumäßig entscheidender Einzelbeamter. Er
ist Organ der Staatsverwaltung. Seine Aufgaben
sind (vgl. neben vielen Einzelbestimmungen die Instruk-
tion für die Oberpräsidenten vom 31. Dez. 1825):
a. Vertretung der obersten Staatsbehörden (Minister)
in der Provinz; "
b. unmittelbare Verwaltung aller über den Bereich
eines Regierungsbezirks hinausgehenden Angelegenheiten
(z. B. Angelegenheiten des Provinziallandtags, unten
S. 631; Militärsachen, Provinzialpolizei und gewisse ihm
besonders zugewiesene Sachen, wie Erteilung von Apo-
thekenkonzessionen, Genehmigung zur Abhaltung von Kol-
lekten usw.);
c. die Aufsicht über die sämtlichen Behörden der
Srobins, sowie über den Provinzialverband (Prov O.
Allgemeiner Stellvertreter des Oberpräsidenten ist der
Oberpräsidialrat. Beigegeben ist ihm die erforder-
liche Anzahl Hilfsarbeiter und Räte, welche die Geschäfte
nach seinen Anweisungen bearbeiten.
Besondere, neben dem Oberpräsidenten stehende Provinzial-
behörden sind: die Generalkommissionen (Kgl. vom
20. Juni 1817), Auseinandersetzungsbehörden für die Zwecke
der Ablösungen und Gemeinheitsteilungen (unter ihnen stehen
Spezialkommissare, obere Instanz ist das Oberlandeskulturgericht,
oberste Spruchinstanz das Reichsgericht, vgl. Z. 1. 8§ 11 26); ferner
die Provinzialschulkollegien (AKO. vom 31. Dezember
1825 B 1) für das provinziale Unterrichtswesen, unter dem
Vorsitze des Oberpräsidenten, die Medizinalkollegien,
rein begutachtende Organe für das Gebiet der Gesundheitspflege
(Dienstanweisung vom 23. Oktober 1817 und AsO. vom 31. De-