Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 607 
ArK O. vom 31. Dez. 1825 sowie zahlreiche fernere Ver- 
ordnungen und die neuere Gesetzgebung) durch: 
a. den Regierungspräsidenten. 
Dieser ist ein büreaumäßig entscheidender Einzel- 
beamter mit Zuständigkeit für die gesamte innere Ver- 
waltung des Bezirks (sog. Präsidialabteilung) für Hoheits-, 
Militär-, Kommunal-, Polizei-, Gesundheits-, Bau--, 
Armen-, landwirtschaftliche, Gewerbe-, Handels-, Ver- 
kehrs-, Juden-, Dissidenten= und statistische Sachen. Sein 
Stellvertreter ist ein Oberregierungsrat, ihm zur 
Seite steht die erforderliche Anzahl von Räten und Hilfs- 
arbeitern; 
b. die II. und III. Abteilung der sog. „Re- 
gierung“ 
d. h. zwei kollegialisch gebildete Abteilungen mit je 
einem Oberregierungsrat (als „Abteilungsdirigenten“) an 
der Spitze, nämlich: 
1) die Abteilung für Kirchen= und Schul- 
wesen, 
Über die Staatsaufsicht betr. der an sich den kirchlichen 
Organen zustehenden Vermögensverwaltung ogl. Ki. 8§ 26 b. 
Von den Schulsachen gehören die der höheren Schulen zum Ressort 
der Provinzialschulkollegien (S. 605). 
2) die Abteilung für direkte Steuern, Do- 
mänen und Forsten (pvgl. S. 698) mit einem Ober- 
forstmeister als Mitdirigenten. 
Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der 
Regierung oder einer Abteilung, mit welchen er nicht ein- 
verstanden ist, außer Kraft zu setzen, sowie in Eilsachen 
an Stelle einer Abteilung selbst zu entscheiden (LV. 8§24). 
Bestimmte Angelegenheiten sind übrigens dem Ple- 
nmum der Regierung vorbehalten (Instr. vom 23. Okt. 
1817 #§5), vor allem die Disziplinarsachen und die Kon- 
fliktserhebung (S. 651), ferner die Beratung über Gesetz- 
entwürfe sowie allgemeine neue Einrichtungen und Grund- 
ätze. 
sät Die Vorläufer der Regierungen waren die Kriegs= und 
Domänenkammern. Diese sind aus der durch Friedrich 
Wilhelm I. (1723) herbeigeführten Vereinigung der von Joachim I. 
zur Verwaltung der — 1713 für Staatsgut erklärten — Staats- 
domänen geschaffenen Amtskammern mit den durch den 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 40
	        
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