608 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstoerwaltung.
Großen Kurfürsten zur Verwaltung der Heeressteuern eingesetzten
Kriegskommissariaten entstanden. Die Kriegs= und Do-
mänenkammern erhielten durch die KglV. vom 26. Dezember
1808 den Namen Regierungen; bis 1804 wurden die — später
zu Oberlandesgerichten gewordenen — Provinzialjustizkollegien
als „Regierungen“ bezeichnet. Vgl. Z. I § ö5c und S. 513.
Diese älteren, aus der Vereinigung der Kriegs= und Do-
mänenkammern hervorgegangenen „Regierungen“ hatten
vier kollegialische Abteilungen. Von diesen ist die Abtei-
lung für Inneres dem Regierungspräsidenten zur bureaumäßi-
gen Bearbeitung übertragen, die Abteilung für in direkte
Steuern in den Provinzialsteuerdirektionen (jetzt Oberzolldirekti-
onen, S. 696) aufgegangen, so daß nur mehr die im Text erwähn-
ten beiden Abteilungen für Kirchen und Schulen
und für direkte Steuern, Dom änen und Forst en als
Kollegialbehörden übrig geblieben sind. Die Abteilungsbildung
ist nicht ausnahmslos durchgeführt. So fehlen Abteilungen voll-
ständig in Hohenzollern, die Abteilung für Kirchen= und Schul-
wesen in Stralsund und Aurich.
Den Regierungen sind angegliedert die Oberver siche-
rungsämter (S. 528) unter dem Vorsitze des Regierungs-
präsidenten und dem stellvertretenden Vorsitz eines Direktors.
Über die Geschäftsordnung der Regierungen vgl. oben S. 520,
über die geplante Aufhebung der II. und III. Abteilung und die
Einführung der bureaumäßigen Behandlung auch der Kirchen-
und Schul-, sowie der Steuer-, Domänen= und Forstsachen,
vgl. S. 594.
8. Der Bezirksausschusß.
Der Bezirksausschuß ist Organ der staatlichen
Selbstverwaltung. Er besteht aus dem Regierungs-
präsidenten als Vorsitzenden und sechs Mitgliedern:
einem höheren Verwaltungs= und einem richter-
lichen Beamten (beide auf Lebenszeit vom König er-
nannt, davon einer zum Stellvertreter des Regierungs-
präsidenten im Vorsitze mit dem Titel „Verwaltungsge-
richtsdirektor") sowie vier vom Provinzialausschuß (in
Hessen-Nassau vom Provinziallandtag) auf 6 Jahre aus
den Einwohnern des Regierungsbezirks gewählten Laien;
eine staatliche Bestätigung der Wahl ist nur in Posen
(durch den Oberpräsidenten) erforderlich. Seine Zustän-
digkeit erstreckt sich auf die Teilnahme an der allge-
meinen Landesverwaltung, insbesondere auf die Zustim-
mung zu Polizeiverordnungen des Regierungspräsidenten
und Bestätigung von Beschlüssen des Kreis-(Stadt-) Aus-
schusses. Außerdem entscheidet er im Beschlußverfahren in