610 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung.
8) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises,
des Bezirks oder der Provinz tätig gewesen sind (KrO. 8 74).
— Für Posen und Hohenzollern gelten besondere Vor-
schriften.
b. Der Kreisausschuß.
Der Kreisausschuß ist Organ der staatlichen
Selbstverwaltung. Er besteht aus dem Landrat als
Vorsitzenden und sechs vom Kreistag auf 6 Jahre
aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählten Laien
(in Posen findet Ernennung durch den Oberpräsidenten
statt). Seine Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere
auf die Zustimmung zu Polizeiverordnungen des Land-
rats (oben a) sowie auf die Mitwirkung bei allen
wichtigeren Geschäften des Landrats. Er ist ferner Ver-
waltungsgericht und Beschlußbehörde erster Instanz.
8. Stadtkreise.
Städte, welche mehr als 25 000 (in Westfalen 30 000,
in der Rheinprovinz 40 000) Einwohner haben, können
aus dem Kreisverband ausscheiden und sog. Stadt-
kreise bilden. In diesen Stadtkreisen tritt an die Stelle
des Landrats der Bürgermeister, an die Stelle des
Kreisausschusses der Stadtausschufß, bestehend aus
dem Bürgermeister und vier Mitgliedern, welche vom
Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer des Hauptamtes
gewählt werden (LVG. 8 37).
d. Unterbehörden (Ortsbehörden).
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise, zerfallen
in Amtsbezirke bzw. in Stadt= und Amtsbe-
zirke. Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehre-
ren Landgemeinden bzw. Gutsbezirken, oder
aus Landgemeinden und Gutsbezirken.
1. Amtsbezirke.
a. An der Spitze des Amtsbezirks steht der Amts-
vorsteher. Er ist mittelbarer Staatsbeamter in der
Verwaltung des Kreises, steht grundsätzlich im Ehrenamt
und wird vom Oberpräsidenten auf Vorschlag des Kreis-
tags aus den Amtsangehörigen auf 6 Jahre ernannt und
vom Landrat vereidigt (KrO. § 56). Seine Aufgabe ist
die Verwaltung der Polizei und die Wahrnehmung