Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 611 
anderer öffentlicher Angelegenheiten. Er ist Hilfsbeamter 
der Staatsanwaltschaft i. S. von GV. 8 1863. 
Die alte gutsherrliche Polizeigewal,t, entstanden 
aus der Veräußerung der Vogteien an die Gutsherren (oben S. 
506), ist endgültig erst durch KrO. § 46 beseitigt: „Die 
Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt. Die gutsherr- 
liche Polizeigewalt ist aufgehoben.“ 
8. Neben dem Amtsvorsteher steht der Amtsaus- 
schuß, gebildet aus den sämtlichen Gemeinde= und Guts- 
vorstehern des Amtsbezirks, gegebenenfalls auch noch aus 
weiteren Vertretern, mit dem Amtsvorsteher als Vor- 
sitzenden. Er hat die gesamte Amtsverwaltung zu über- 
wachen und über die vom Amtsvorsteher zu erlassenden 
Polizeiverordnungen zu beschließen. 
Amtsbezirke der geschilderten Art bestehen nicht in Posen 
(Distrikte mit Distriktskommissaren, unmittelbaren Staatsbeam- 
ten), Hohenzollern, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen (in letz- 
terer Provinz Amter mit Amtmännern) und in der Rheinprovinz 
(Lanobürgermeistereien). 
2. Stadtbezirke. 
Für die Stadtbezirke sind Organe der Staatsver- 
waltung: 
a. der Bürgermeister für 
a. die Handhabung der Ortspolizei (nach der 
Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858 § 71 
dem Magistrat als Kollegium zustehend), 
b. die Verrichtungen eines Hilfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft, 
c. die Verrichtungen eines Amtsanwalts, 
d. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Pro- 
vinzial= und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich 
auch die Führung der Personenstandsregister, sofern nicht 
andere Behörden dazu bestimmt sind (östl. Städteord- 
nung § 62). 
Neben ihm steht 
38. der Magistrat mit Zuständigkeit für alle ihm 
besonders übertragenen Geschäfte, namentlich Steuersachen 
und Wahlangelegenheiten. 
Die Magistratsverfassung gilt in Preußen nicht ausnahms- 
los. Nach der Städte O. für die östl. Prov. § 72 kann in kleinen 
Städten statt des Magistrats ein Bürgermeister mit 2 oder 3 
Schöffen gewählt werden, und die Rheinische Städteordnung
	        
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