612 8§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung.
(§8 53 ff.) sieht die Bürgermeistereiverfassung als Regel, den
kollegialischen Magistrat als Ausnahme an. Bei der Bürger-
meistereiverfassung ist Ortsobrigkeit (von der Ortspolizeibehörde
zu unterscheiden) der Bürgermeister, bei der Magistratsverfassung
der Magistrat. - '
3. Landgemeinden und Gutsbezirke.
Für die Landgemeinden ist in der Regel allein der
Gemeindevorsteher die Obrigkeit und führt deren
Verwaltung (Landgemeindeordnung § 88, vgl. aber auch
§ 89), in den Gutsbezirken der Gutsvorsteher. Beide
sind zugleich Hilfs organe des Amtsvorstehers bei Aus-
übung der ländlichen Polizei (aber nicht selbständige
Polizeiorgane).
In Westfalen ist dagegen der Amtmann, in der Rheinprovinz
der Bürgermeister Obrigkeit, der Gemeindevorsteher im allge-
meinen nur Organ derselben (Westf. LGO. 8§8§ 41, 74, Rhein.
860. 88 76, 188).
e. Die Stadt Berlin.
Die Stadt Berlin ist wegen ihrer Größe und der
durch ihre besondere Stellung bedingten besonderen Ver-
hältnisse aus der Provinz Brandenburg und damit zugleich
aus dem Regierungsbezirke Potsdam ausgeschieden, und
es haben die „Behörden für den Stadtkreis Berlin“ eine
besondere Regelung im LVG. 88 41 ff. erfahren.
Bereits im Jahre 1815 war für Berlin eine eigene Regie-
rung eingesetzt, aber schon 1822 wieder aufgehoben worden.
Seitdem unterstand bis zu der im Text erwähnten Neuregelung
die Stadt Berlin im wesentlichen der Regierung zu Potsdam.
Vgl. noch Kgl V. vom 26. Januar 1881.
1. Die Geschäfte der Provinzialverwal-
tung.
a. Der Oberpräsident der Provinz Bran-
denburg ist zugleich Oberpräsident von Berlin (§ 42);
an die Stelle des Provinzialrats tritt in den Fällen,
in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober-
präsident, in den übrigen Fällen der zuständige Mi-
nister. Es gibt also keinen Provinzialrat für
Berlin (8 431).
Der Oberpräsident ist Vorsitzender des Oberversicherungs-
amts Groß-Berlin (Min Erl. vom 8. Juni 1912).
8. Das Provinzialschulkollegium, das Me-
dizinalkollegium, die Generalkommission
und die Direktion der Rentenbank für die Pro-