Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

612 8§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
(§8 53 ff.) sieht die Bürgermeistereiverfassung als Regel, den 
kollegialischen Magistrat als Ausnahme an. Bei der Bürger- 
meistereiverfassung ist Ortsobrigkeit (von der Ortspolizeibehörde 
zu unterscheiden) der Bürgermeister, bei der Magistratsverfassung 
der Magistrat. - ' 
3. Landgemeinden und Gutsbezirke. 
Für die Landgemeinden ist in der Regel allein der 
Gemeindevorsteher die Obrigkeit und führt deren 
Verwaltung (Landgemeindeordnung § 88, vgl. aber auch 
§ 89), in den Gutsbezirken der Gutsvorsteher. Beide 
sind zugleich Hilfs organe des Amtsvorstehers bei Aus- 
übung der ländlichen Polizei (aber nicht selbständige 
Polizeiorgane). 
In Westfalen ist dagegen der Amtmann, in der Rheinprovinz 
der Bürgermeister Obrigkeit, der Gemeindevorsteher im allge- 
meinen nur Organ derselben (Westf. LGO. 8§8§ 41, 74, Rhein. 
860. 88 76, 188). 
e. Die Stadt Berlin. 
Die Stadt Berlin ist wegen ihrer Größe und der 
durch ihre besondere Stellung bedingten besonderen Ver- 
hältnisse aus der Provinz Brandenburg und damit zugleich 
aus dem Regierungsbezirke Potsdam ausgeschieden, und 
es haben die „Behörden für den Stadtkreis Berlin“ eine 
besondere Regelung im LVG. 88 41 ff. erfahren. 
Bereits im Jahre 1815 war für Berlin eine eigene Regie- 
rung eingesetzt, aber schon 1822 wieder aufgehoben worden. 
Seitdem unterstand bis zu der im Text erwähnten Neuregelung 
die Stadt Berlin im wesentlichen der Regierung zu Potsdam. 
Vgl. noch Kgl V. vom 26. Januar 1881. 
1. Die Geschäfte der Provinzialverwal- 
tung. 
a. Der Oberpräsident der Provinz Bran- 
denburg ist zugleich Oberpräsident von Berlin (§ 42); 
an die Stelle des Provinzialrats tritt in den Fällen, 
in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober- 
präsident, in den übrigen Fällen der zuständige Mi- 
nister. Es gibt also keinen Provinzialrat für 
Berlin (8 431). 
Der Oberpräsident ist Vorsitzender des Oberversicherungs- 
amts Groß-Berlin (Min Erl. vom 8. Juni 1912). 
8. Das Provinzialschulkollegium, das Me- 
dizinalkollegium, die Generalkommission 
und die Direktion der Rentenbank für die Pro-
	        
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