614 § 78. Die Kommunalverwaltung.
§ 78. Die Kommunalverwaltung (kommunale
Selbstverwaltung).)
a. Kommunen und Kommunalverbände.
Wie aus der bisherigen Darstellung ersichtlich ist,
ruht der Schwerpunkt der staatlichen Verwaltung
bei den Zentral= und Mittelbehörden, bis herab zu den
Kreisen, wohingegen im Vergleich zu diesen den Unter-
behörden eine nur beschränkte Bedeutung zukommt. Diese
Erscheinung erklärt sich daraus, daß gerade bei den
Stadt= und Landgemeinden (Gutsbezirken) mit ihren ver-
hältnismäßig geringen räumlichen Bezirken, deren jeder
seinen eigenen wirtschaftlichen Mittelpunkt hat, das oben
S. 178 erwähnte Bedürfnis der Berücksichtigung der be-
sonderen örtlichen Interessen stark in den Vordergrund
tritt. Hiernach bilden diese Kommunen das eigentliche
Gebiet für die (kommunale) Selbstverwaltung
(S. 180). Es ist ferner bereits S. 519 hervorgehoben, daß
schon die Städteordnung vom 30. Mai 1853 diesem
Bedürfnis im weitesten Maße Rechnung trug, während
für die Landgemeinden eine einheitliche Regelung
erst durch die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891
erfolgte. Hierüber weit hinausgehend hat nun aber die
neueste Gesetzgebung, besonders durch die Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872 (Neuredaktion vom 19. März
1881) und die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
(Neuredaktion vom 22. März 1881), die Vorteile der
Selbstverwaltung auch auf größere Bezirke übertragen,
indem sie durch Vereinigung mehrerer Stadt= und Land-
gemeinden (Gutsbezirke) zu „Gemeindeverbän=
den“ und „Kreisverbänden“ und mehrerer Kreis-
*) Kommentare zur Städte O. f. d. östl. Pr. von Gerst-
meyer (2. A. 13), Kappelmann (3. A. 11), Ledermann
(2. A. 13), Oertel (5. A. 10), Zelle (5. A. 11); zur LGO.
von Keil (96), Genzmer (4. A. 11); zum Zweckverb G.
von Friedrichs (11), Szezesny (12); zu den genannten
Gesetzen sowie zur Kreis O., Prov O.: Branchitsch (II, III,
19. bzw. 18. A., 12 und 10).-
Matthias, Städtische Selbstverwaltung in Preußen
(2. A. 12); Schön, Recht der Kommunalverbände (97): Preuß,
Städtisches Amtsrecht (02).