§ 78. Die Kommunalverwaltung. 615
verbände zu „Provinzialverbänden“ sog. „Kom-
munalverbände“ schuf. Eine Weiterbildung einer
bereits in der Landgemeindeordnung behandelten Einrich-
tung erfolgte durch die Zweckverbandsgesetze vom
19. Juli 1911.
1. Hiernach sind die preußischen Selbstverwaltungs-
körper zu gliedern in
a. Kommunen (unten b), und zwar:
a. Stadtgemeinden (unten b 1);
b. Landgemeinden (unten b 2);
c. Selbständige Gutsbezirke (unten b 3);
die Gutsbezirke sind allerdings nicht Kommunen
im eigentlichen Sinn; denn es fehlt die körper-
schaftliche Gestaltung.
Kommunalverbände (unten c), und zwar:
a. Zweckverbände (unten c 1);
b. Kreisverbände (unten c 2);
c. Provinzialverbände (unten c 3).
Von dieser gleichmäßig durchgeführten Gliederung bestehen
einzelne Ausnahmen, insbesondere für das Herzogtum Lauen-
burg und die Hohenzollernschen Lande, welche je
einen selbständigen „Landeskommunalverband“ bilden.
Die Regierungsbezirke bilden keine Kommunalver=
bände, sondern sind ausschließlich Staats verwaltungs-Orga-
nisationen. Ausgenommen in der Provinz Hessen = Nassan.
Hier bestehen neben dem Provinzialverbande zwei, den Regie-
rungsbezirken Kassel und Wiesbaden entsprechende Bezirks-
verbände. über Hohenzollern f(#o.
Kommunen und Kommunalverbände (a und 8) werden
oft auch nnter der Bezeichnung „Kommunalverbände“ zusammen-
gefaßt. Letztere sind dann entweder Kommunalverbände niederer
oder solche höherer Ordnung („weitere Kommunalverbände“,
vgl. AusfAnw. zur GewO. Ziff. 1; die RVO. dagegen unter-
scheidet Gemeinde und Gemeindeverband, z. B. 88 526, 527, 628).
2. Die Kommunen und Kommunalverbände sind in
der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts
(ogl. L. 1 § 17b) für die Erreichung eigener, insbe-
sondere wirtschaftlicher Zwecke. Und zwar sind sie sog.
Gebietskörperschaften. Als juristische Personen
haben sie insbesondere auch ein für die Erfüllung ihrer
Aufgaben zu verwendendes Vermögen mit eigenen
Einkünften sowie ein eigenes Finanzwesen mit be-
sonderen Kommunalsteuern. Vgl. hierüber S. 702.