Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 615 
verbände zu „Provinzialverbänden“ sog. „Kom- 
munalverbände“ schuf. Eine Weiterbildung einer 
bereits in der Landgemeindeordnung behandelten Einrich- 
tung erfolgte durch die Zweckverbandsgesetze vom 
19. Juli 1911. 
1. Hiernach sind die preußischen Selbstverwaltungs- 
körper zu gliedern in 
a. Kommunen (unten b), und zwar: 
a. Stadtgemeinden (unten b 1); 
b. Landgemeinden (unten b 2); 
c. Selbständige Gutsbezirke (unten b 3); 
die Gutsbezirke sind allerdings nicht Kommunen 
im eigentlichen Sinn; denn es fehlt die körper- 
schaftliche Gestaltung. 
Kommunalverbände (unten c), und zwar: 
a. Zweckverbände (unten c 1); 
b. Kreisverbände (unten c 2); 
c. Provinzialverbände (unten c 3). 
Von dieser gleichmäßig durchgeführten Gliederung bestehen 
einzelne Ausnahmen, insbesondere für das Herzogtum Lauen- 
burg und die Hohenzollernschen Lande, welche je 
einen selbständigen „Landeskommunalverband“ bilden. 
Die Regierungsbezirke bilden keine Kommunalver= 
bände, sondern sind ausschließlich Staats verwaltungs-Orga- 
nisationen. Ausgenommen in der Provinz Hessen = Nassan. 
Hier bestehen neben dem Provinzialverbande zwei, den Regie- 
rungsbezirken Kassel und Wiesbaden entsprechende Bezirks- 
verbände. über Hohenzollern f(#o. 
Kommunen und Kommunalverbände (a und 8) werden 
oft auch nnter der Bezeichnung „Kommunalverbände“ zusammen- 
gefaßt. Letztere sind dann entweder Kommunalverbände niederer 
oder solche höherer Ordnung („weitere Kommunalverbände“, 
vgl. AusfAnw. zur GewO. Ziff. 1; die RVO. dagegen unter- 
scheidet Gemeinde und Gemeindeverband, z. B. 88 526, 527, 628). 
2. Die Kommunen und Kommunalverbände sind in 
der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts 
(ogl. L. 1 § 17b) für die Erreichung eigener, insbe- 
sondere wirtschaftlicher Zwecke. Und zwar sind sie sog. 
Gebietskörperschaften. Als juristische Personen 
haben sie insbesondere auch ein für die Erfüllung ihrer 
Aufgaben zu verwendendes Vermögen mit eigenen 
Einkünften sowie ein eigenes Finanzwesen mit be- 
sonderen Kommunalsteuern. Vgl. hierüber S. 702.
	        
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