616 8 78. Die Kommunalverwaltung.
Den Gegensatz zu den Gebietskörperschaften bilden
die Persona kkörperschaften. Letztere werden lediglich durch
eine Mehrheit von Personen gebildet (Vereine, Gesellschaften);
erstere vereinigen die sämtlichen Bewohner eines bestimmten
abgegrenzten Gebiets, aber — zum Unterschiede vom Staat —
ohne autonome Gewalt (S. 28).
b. Die Kommunen.
1. Stadtgemeinden.
Die Rechtsverhältnisse der Stadtgemeinden sind ge-
regelt durch verschiedene Städteordnungedn, von denen die
oben S. 519 erwähnte Städteordnung für die sechs —
nach der Teilung von Preußen in Ost= und Westpreußen, Pr.
vom 19. März 1877, sieben — östlichen Provinzen der
Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 („St.“)
das größte Geltungsgebiet hat. Sie ist auch im folgenden in der
Regel zugrunde gelegt. Im übrigen sind zu erwähnen: für die
Städte in Neuvorpommern und Rügen das Pr. bom
31. Mai 1853, für Schleswig-Holstein das PrE. vom
14. April 1869, das GemeindeverfassungsG. für Frankfurt
a. M. vom 25. März 1867, die Hannoversche (24. Juni
1858), die Westfälische (19. März 1856) und die Rhei-
nische (15. Mai 1856) Städteordnung, endlich diejenige für
Hessen-Nassau vom 4. August 1897 sowie die auf Stadt-
und Landgemeinden anwendbare Hohenzollernsche Ge-
meindeordnung vom 2. Juli 1900. Abgeändert und
ergänzt sind die Städteordnungen namentlich durch das Zust G.,
das K ., das Kommunalbeamten G. vom 30. Juli 1899, das
Pr G. vom 30. Juni 1900 über die Bildung der Wählerabtei-
lungen und das Zweckverbands G. vom 19. Juli 1911.
a. Stadtbezirk.
„Die Stadtgemeinden sind Korporationen; densel-
ben steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu“ (StO. 8 9). Die
räumliche Unterlage dieser (Gebiets-) Körperschaft bil-
det der Stadtbezirk, d. h. die Gesamtheit der Grund-
stücke, welche bisher zu dem städtischen Gemeindebezirke
gehört haben (8 2). » «
Für Veränderungen des Stadtbezirks gilt: Die
Eingemeindung von Grundstücken, welche bisher noch keinem
Kommunalbezirk angehört haben, erfolgt nach Vernehmung der
Beteiligten und Anhörung des Kreistags durch Beschluß des
5öbelzauss cusee-
Mehrere Städte können nur durch Gesetz miteinander
vereinigt werden. Vereinigung einer ganzen Landgemeinde
(Gutsbezirks) mit einer Stadt bedarf Königlicher Geneh-
migung und Einwilligung der Beteiligten, bei Einverleibung