Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

616 8 78. Die Kommunalverwaltung. 
Den Gegensatz zu den Gebietskörperschaften bilden 
die Persona kkörperschaften. Letztere werden lediglich durch 
eine Mehrheit von Personen gebildet (Vereine, Gesellschaften); 
erstere vereinigen die sämtlichen Bewohner eines bestimmten 
abgegrenzten Gebiets, aber — zum Unterschiede vom Staat — 
ohne autonome Gewalt (S. 28). 
b. Die Kommunen. 
1. Stadtgemeinden. 
Die Rechtsverhältnisse der Stadtgemeinden sind ge- 
regelt durch verschiedene Städteordnungedn, von denen die 
oben S. 519 erwähnte Städteordnung für die sechs — 
nach der Teilung von Preußen in Ost= und Westpreußen, Pr. 
vom 19. März 1877, sieben — östlichen Provinzen der 
Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 („St.“) 
das größte Geltungsgebiet hat. Sie ist auch im folgenden in der 
Regel zugrunde gelegt. Im übrigen sind zu erwähnen: für die 
Städte in Neuvorpommern und Rügen das Pr. bom 
31. Mai 1853, für Schleswig-Holstein das PrE. vom 
14. April 1869, das GemeindeverfassungsG. für Frankfurt 
a. M. vom 25. März 1867, die Hannoversche (24. Juni 
1858), die Westfälische (19. März 1856) und die Rhei- 
nische (15. Mai 1856) Städteordnung, endlich diejenige für 
Hessen-Nassau vom 4. August 1897 sowie die auf Stadt- 
und Landgemeinden anwendbare Hohenzollernsche Ge- 
meindeordnung vom 2. Juli 1900. Abgeändert und 
ergänzt sind die Städteordnungen namentlich durch das Zust G., 
das K ., das Kommunalbeamten G. vom 30. Juli 1899, das 
Pr G. vom 30. Juni 1900 über die Bildung der Wählerabtei- 
lungen und das Zweckverbands G. vom 19. Juli 1911. 
a. Stadtbezirk. 
„Die Stadtgemeinden sind Korporationen; densel- 
ben steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu“ (StO. 8 9). Die 
räumliche Unterlage dieser (Gebiets-) Körperschaft bil- 
det der Stadtbezirk, d. h. die Gesamtheit der Grund- 
stücke, welche bisher zu dem städtischen Gemeindebezirke 
gehört haben (8 2). » « 
Für Veränderungen des Stadtbezirks gilt: Die 
Eingemeindung von Grundstücken, welche bisher noch keinem 
Kommunalbezirk angehört haben, erfolgt nach Vernehmung der 
Beteiligten und Anhörung des Kreistags durch Beschluß des 
5öbelzauss cusee- 
Mehrere Städte können nur durch Gesetz miteinander 
vereinigt werden. Vereinigung einer ganzen Landgemeinde 
(Gutsbezirks) mit einer Stadt bedarf Königlicher Geneh- 
migung und Einwilligung der Beteiligten, bei Einverleibung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.