618 § 78. Die Kommunalverwaltung.
Es ruht während des Konkurses und eines Strafver-
fahrens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte nach sich ziehen kann, es geht verloren durch
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (8 7; vgl.
St GB. 88 32—34). *
Nicht zu verwechseln mit dem Bürgerrecht ist das Ehren-
bürgerrecht (8 6 III), welches der Magistrat, im Einver-
ständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung, Männern, welche
sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf
die oben gedachten besonderen Erfordernisse verleihen kann, und
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen. über das
Prädikat „Stadtälteste“ (für Magistratsmitglieder) vgl. § 34 II.
X7. Organe.
Organe der Stadtgemeinden sind die Stadtver-
ordneten --Versammlung und der Magistrat
(§ 10).
Die staatliche Aufsicht über die Stadtgemeinden führt
der Regierungs-, in zweiter (und letzter) Instanz der Oberpräsi-
dent, für Berlin der Oberpräsident und der Minister des Innern
(ZustG. 88 7, 16 MI).
a. Die Stadtverordneten---Versammlung
(88 12—28; 35—55).
1) Sie besteht aus wenigstens 12 Mitgliedern,
welche von den Bürgern auf 6 Jahre nach dem Drei-
klassenwahlsysteme gewählt werden.
Die stimmfähigen Bürger (S. 617) werden nach Maßgabe
der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde--,
Kreis= und Provinzialsteuern (S. 703) in drei Abteilungen
geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittel
der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Für
jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist
an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze
zu bringen. Die Wahlen erfolgen mündlich zu Protokoll eines
Wahlvorstands; jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadt-
verordneten, von denen die Hälfte Hausbesitzer sein müssen. Alle
zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und wird
durch neue Wahlen ersetzt. Die Zahl der Stadtverordneten
steigt, beginnend mit 12 bei einer Einwohnerzahl von 2500,
allmählich stufenweise bis auf 60 bei einer Einwohnerzahl von
120 O00. Bei Gemeinden von mehr als 120 000 Einwohnern
treten für jede weiteren 50 000 Einwohner sechs Stadtverordnete
hinzu. Über das Dreiklassenwahlsystem bei den Wahlen zum
Abgeordnetenhause dvgl. oben S. 571; über das Wahl-
recht höchstbesteuerter Forensen und juristischer Personen StO.
35 übber die Zulässigkeit der Zwölftelung (5/1, 4/12, 3/12)
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