620 § 78. Die Kommunalverwaltung.
lung gewählt. Bürgermeister und Beigeordnete bedürfen
in Städten über 10 000 Einwohnern der Bestätigung
des Königs, alle übrigen der Bestätigung des Re-
gierungspräsidenten.
Keine Magistratsmitglieder im obigen Sinne sind die
namentlich in größeren Städten bestellten Magistratsassessoren
oder die Berliner Magistratsräte (über diesen Titel vgl.
S. 558).
2) Der Magistrat ist Ortsobrigkeit und (kol-
legialische) Gemeindeverwaltungsbehörde (8s56)
für bestimmte ihm zugewiesene Angelegenheiten; er be-
schließt nach Stimmenmehrheit (Quorum: ½ und Hbei
über 100 000 Einwohnern] ½3; § 57). Er ist ferner zur
Vertretung der Stadtgemeinde nach außen be-
rufen. Die Stadtgemeinde verpflichtende Urkunden sind
vom Bürgermeister (oder dem Beigeordneten) und einem
anderen Magistratsmitgliede zu unterzeichnen (§ 568).
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den
ganzen Geschäftsgang.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner
Geschäftszweige können aus den Mictgliedern des Magistrats
oder zugleich der Stadtverordneten-Versammlung oder aus Mit-
gliedern beider Gemeindebehörden und aus stimmfähigen Bürgern
Deputationen und Kommissionen gebildet werden
(§ 59). Größere Städte werden außerdem in Bezirke mit
Bezirksvorstehern (8 60) eingeteilt.
2. Landgemeinden.
Wie bereits mehrfach erwähnt (oben S. 520 und
S. 614), sind die kommunalen Verhältnisse der Land-
gemeinden einheitlich, und zwar erst zum Teil, ge-
regelt worden durch die Landgemeindeordnung
für die sieben östlichen Provinzen der
Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891
(„LGO.“), welche im folgenden zugrunde gelegt ist. Es
bestehen daneben besondere Ordnungen für Westfalen
(19. März 1856), die Rheinprovinz (23. Juli 1845 und
15. Mai 1856), Hannover (28. April 1859), Schleswig-
Holstein (10. Juli 1892), Hessen-Nassau (4. Aug. 1897),
Hohenzollern (2. Juli 1900); vgl. oben S. 616. Die
dort erwähnten Anderungs= und Ergänzungsgesetze kom-
men auch für das Recht der Landgemeinden in Betracht.