622 § 78. Die Kommunalverwaltung.
betrage von mindestens 3 M. an Grund= und Gebäude-
steuer vom Staate veranlagt sein muß (8 41). Das
Gemeinderecht hat, abgesehen von der hier besonders hin-
zukommenden Berechtigung zur Stimmführung in der Ge-
meindeversammlung (s. u.), den gleichen Inhalt (8 40),
es ruht und geht verloren (§8 43, 44) unter den
gleichen Voraussetzungen wie das Bürgerrecht (oben
618). #
J. Organe.
Organe der Landgemeinden sind: die Gemeinde-
vertretung (Gemeindeversammlung) und der
Gemeindevorsteher.
a. Die Gemeindevertretung (§88 49— 67;
§§ 102—116).
1) Sie besteht aus dem Gemeindevorsteher
und den Schöffen sowie den gewählten Gemeinde-
verordneten, deren Zahl mindestens das dreifache der
Zuerstgenannten (also mindestens 9) betragen muß, durch
Ortsstatut aber auf 24 erhöht werden kann (8 49).
Die Gemeindeverordneten werden von den Gemeindeglie-
dern auf 6 Jahre (854) nach dem Dreiklassenwahl-
system (wie die Stadtverordneten, oben S. 618) gewählt
50).
Nindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen An-
gesessene (LGO. §8 41 7#, b, 45) sein, d. h. ein Wohnhaus
oder Grundbesitz bestimmter Art im Gemeindebezirke besitzen.
Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Abteilung ein Drittel der
Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch
neue Wahlen ergänzt (8 54).
2) Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung
entspricht derjenigen der Stadtverordneten-Versammlung
(§§ 102, 103, 113; oben S. 619). Den Vorsitz in den
Sitzungen, bei denen nur beschränkte Offentlichkeit
stattfindet (§ 109), und in denen nach Stimmenmehrheit
abgestimmt wird (§ 107, Quorum: über ½, 8 106)
führt der Gemeindevorsteher (8 88).
3) Sind in einer Landgemeinde nicht mehr als 40
Stimmberechtigte vorhanden, so tritt an die Stelle der
Gemeindevertretung die Gemeindeversammlung,
bestehend aus allen stimmberechtigten (oben S. 621) Ge-