Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

622 § 78. Die Kommunalverwaltung. 
betrage von mindestens 3 M. an Grund= und Gebäude- 
steuer vom Staate veranlagt sein muß (8 41). Das 
Gemeinderecht hat, abgesehen von der hier besonders hin- 
zukommenden Berechtigung zur Stimmführung in der Ge- 
meindeversammlung (s. u.), den gleichen Inhalt (8 40), 
es ruht und geht verloren (§8 43, 44) unter den 
gleichen Voraussetzungen wie das Bürgerrecht (oben 
618). # 
J. Organe. 
Organe der Landgemeinden sind: die Gemeinde- 
vertretung (Gemeindeversammlung) und der 
Gemeindevorsteher. 
a. Die Gemeindevertretung (§88 49— 67; 
§§ 102—116). 
1) Sie besteht aus dem Gemeindevorsteher 
und den Schöffen sowie den gewählten Gemeinde- 
verordneten, deren Zahl mindestens das dreifache der 
Zuerstgenannten (also mindestens 9) betragen muß, durch 
Ortsstatut aber auf 24 erhöht werden kann (8 49). 
Die Gemeindeverordneten werden von den Gemeindeglie- 
dern auf 6 Jahre (854) nach dem Dreiklassenwahl- 
system (wie die Stadtverordneten, oben S. 618) gewählt 
50). 
Nindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen An- 
gesessene (LGO. §8 41 7#, b, 45) sein, d. h. ein Wohnhaus 
oder Grundbesitz bestimmter Art im Gemeindebezirke besitzen. 
Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Abteilung ein Drittel der 
Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch 
neue Wahlen ergänzt (8 54). 
2) Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung 
entspricht derjenigen der Stadtverordneten-Versammlung 
(§§ 102, 103, 113; oben S. 619). Den Vorsitz in den 
Sitzungen, bei denen nur beschränkte Offentlichkeit 
stattfindet (§ 109), und in denen nach Stimmenmehrheit 
abgestimmt wird (§ 107, Quorum: über ½, 8 106) 
führt der Gemeindevorsteher (8 88). 
3) Sind in einer Landgemeinde nicht mehr als 40 
Stimmberechtigte vorhanden, so tritt an die Stelle der 
Gemeindevertretung die Gemeindeversammlung, 
bestehend aus allen stimmberechtigten (oben S. 621) Ge-
	        
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