Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 623 
meindegliedern unter dem Vorsitze des Gemeindevorstehers. 
Für sie gilt das entsprechende wie für die Gemeinde- 
vertretung (88 40, 49, 103 ff.). 
b. Der Gemeindevorsteher (88 74—91). 
1) An der Spitze der Verwaltung steht der Ge- 
meindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorf- 
richter). Ihm zur Seite stehen 2—6 Schöffen (Ge- 
richtsmänner, Dorfgeschworene), welche ihn in den Amts- 
geschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu 
vertreten haben. Diese werden sämtlich von der Gemeinde- 
vertretung (Gemeindeversammlung) aus der Zahl der Ge- 
meindeglieder auf 6 Jahre gewählt (88 74, 75) und 
bedürfen der Bestätigung des Landrats (8 84). 
In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein 
aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kol- 
legialischer Gemeindevorstand eingeführt werden 
(§ 74 VI). Aber diesem können nur bestimmte Befugnisse der 
Gemeindeverwaltung übertragen werden (8 89); Ortsobrigkeit 
bleibt auch in solchem Falle der Gemeindevorsteher (also ab- 
weichend von der Magistratsverfassung, S. 620). Der Gemeinde- 
vorsteher bekommt kein Gehalt, hat aber Ersatz seiner 
baren Auslagen und Entschädigung für seine Mühewaltung 
(Remuneration) zu beanspruchen (8§ 86). In Gemeinden von 
mehr als 3000 Einwohnern kann die Gemeindevertretung die 
Anstellung eines besoldeten, auf die Dauer von 12 Jahren 
gewählten Gemeindevorstehers beschließen, bei dessen Auswahl 
sie nicht auf die Gemeindeglieder beschränkt ist (8 75 Il). 
2) Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Land- 
gemeinde und führt deren Verwaltung (8 88). Er hat 
ferner die Gemeinde zu vertreten. Die Gemeinde ver- 
pflichtende Urkunden sowie Vollmachten be- 
dürfen der Anführung des Gemeindebeschlusses und müssen 
von dem Gemeindevorsteher und einem Schöffen unter- 
schrieben und untersiegelt sein (§ 887). 
über die Dorfgerichte vgl. L. V §8 8 a 2 8, 14 2 
8 a 2), 32 a 12# a (Sicherstellung, Inventur, Testamentser- 
richtung bei Todesgefahr) sowie Z. I 8 30 °. 
3. Selbständige Gutsbezirke. 
Die auf die selbständigen Gutsbezirke bezüglichen Be- 
stimmungen sind gleichfalls in der Landgemeinde- 
ordnung vom 3. Juli 1891 getroffen. 
Der Gutsbezirk ist zwar ein öffentlichrechtlich abgegrenzter 
Verwaltungsbezirk, aber keine öffentlichrechtliche Körperschaft 
Heilfron, Staats- und Berwaltungsrecht. 41
	        
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