8 78. Die Kommunalberwaltung. 627
Mit Rücksicht auf die Einbeziehung der ganzen Landkreise
Teltow und Niederbarnim, die dem Verband einen „unstädtischen“
Stempel aufdrücke, wird freilich die Lebensfähigkeit des Groß-
Berliner Zweckverbandes bezweifelt.
c. Die Organe des Verbands sind:
1) die Verbandsversammlung (Vorsitzender:
der Erste Bürgermeister von Berlin), der die Beschluß-
fassung über den Haushaltsplan und andere wichtigere
Angelegenheiten obliegt;
2) der Verbandsausschuß (Vorsitzender: wie
zu 1); Mitglieder teils gesetzlich bestimmt, teils von der
Verbandsversammlung zu wählen) mit der Aufgabe, die
Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und
auszuführen, sowie die Geschäftsführung des Verbands-
direktors zu überwachen usw.;
3) der Verban dsdirektor, der, von der Ver-
bandsversammlung gewählt, die laufenden Geschäfte des
Verbands führt und letzteren nach außen vertritt, wobei
verpflichtende Urkunden und Vollmachten vom Verbands-
direktor und einem anderen Mitgliede des Verbands-
ausschusses unterzeichnet sein müssen (88 14 ff.).
Über bestimmte Streitfälle sowie über die Bestäti-
gung der Satzung des Verbandes befindet die aus dem
Oberpräsidenten, den Verwaltungsgerichtsdirektoren der
Bezirksausschüsse für Berlin und zu Potsdam und vier
gewählten Mitgliedern bestehende Beschlußbehörde
für Groß-Berlin (8 39).
2. Kreisverbände.
Die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
„Kr O.“, neue Fassung vom 19. März 1881, S. 519, durch LVG.,
ust G., LGO. und Kreis= und Provinzialabg G. mannigfach ge-
ändert) ist ursprünglich nur für die Provinzen Preußen, Bran-
denburg, Pommern, Schlesien und Sachsen bestimmt gewesen.
Aus gleicher Grundlage ruhen jedoch die später erlassenen Kreis-
ordnungen für Hannover (6. Mai 1884), Hessen-Nassau (7. Juni
1885), Westfalen (31. Juli 1886), die Rheinprovinz (30. Mai
1887), Schleswig-Holstein (26. Mai 1888) und die Hohenzollernsche
Amts-- und Landesordnung vom 9. Oktober 1900. In Posen gilt
dagegen noch die auf der ständischen Gliederung beruhende Kr.
vom 20. Dezember 1828, freilich abgeändert namentlich durch
Pr G. vom 19. Mai 1889 und vom 4. August 1904.
Q. Jeder Kreis bildet einen Kommunalverband
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit