Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

632 § 78. Die Kommunalverwaltung. 
rovinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört (8 17). 
Duerfolgt auf fech Jahre (§ 10). 
Der Provinziallandtag wird vom König alle zwei 
Jahre wenigstens einmal berufen (8 25); er tagt in 
der Regel in öffentlicher Sitzung (8 28) unter dem 
Vorsitz eines selbstgewählten Vorsitzenden (8 32) und 
beschließt (Quorum: mehr als ½, § 29) mit Stimmen- 
mehrheit (8 30). *4# 
ie Ladung der Mitglieder, Eröffnung und Schlie- 
Hhung des Provinziallandtags erfolgt durch den Oberpräsi- 
denten der Provinz als Königlichen Kommissarius (8 20). 
2) Die Zuständigkeit des Provinziallandtags 
erstreckt sich auf die Vertretung des Provinzial- 
verbandes und die Beratung und Beschlußfassung über 
die Provinzialangelegenheiten, sowie die ihm überwiesenen 
Gegenstände (§ 34), insbesondere die Verwendung der 
Dotationen (yvgl. S. 703), die Aufnahme von An- 
leihen, die Ausschreibung von Provinzialab- 
gaben (8 372—9), die Feststellung des Haushalts- 
etats (8§ 39) und die Einrichtung von Provinzial- 
ämtern (8 41). 
b. Der Provinzialausschuß (ProO. 88 45 
bis 61). « 
1) Er besteht aus einem Vorsitzenden und 7 
bis 13, vom Provinziallandtag auf 6 Jahre gewählten 
Mitgliedern (88 46, 48, 47). 
Außerdem ist der Landesdirektor (Landes- 
hauptmann) von Amts wegen Mitglied des Pro- 
vinzialausschusses (8 46). 
Die Berufung und Leitung steht dem Vorsitzen- 
den zu. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt 
(Quorum: mehr als ½, §§ 52, 53). 
2) Zuständig ist der Provinzialausschuß: für die 
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse 
des Provinziallandtages, für die Verwaltung der 
ihm zugewiesenen Angelegenheiten, für die Ernennung 
der Provinzialbeamten (88 58—60)0. 
c. Der Landeshauptmann (Landesdirek- 
tor; PrO. §8§ 87—98).
	        
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