632 § 78. Die Kommunalverwaltung.
rovinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört (8 17).
Duerfolgt auf fech Jahre (§ 10).
Der Provinziallandtag wird vom König alle zwei
Jahre wenigstens einmal berufen (8 25); er tagt in
der Regel in öffentlicher Sitzung (8 28) unter dem
Vorsitz eines selbstgewählten Vorsitzenden (8 32) und
beschließt (Quorum: mehr als ½, § 29) mit Stimmen-
mehrheit (8 30). *4#
ie Ladung der Mitglieder, Eröffnung und Schlie-
Hhung des Provinziallandtags erfolgt durch den Oberpräsi-
denten der Provinz als Königlichen Kommissarius (8 20).
2) Die Zuständigkeit des Provinziallandtags
erstreckt sich auf die Vertretung des Provinzial-
verbandes und die Beratung und Beschlußfassung über
die Provinzialangelegenheiten, sowie die ihm überwiesenen
Gegenstände (§ 34), insbesondere die Verwendung der
Dotationen (yvgl. S. 703), die Aufnahme von An-
leihen, die Ausschreibung von Provinzialab-
gaben (8 372—9), die Feststellung des Haushalts-
etats (8§ 39) und die Einrichtung von Provinzial-
ämtern (8 41).
b. Der Provinzialausschuß (ProO. 88 45
bis 61). «
1) Er besteht aus einem Vorsitzenden und 7
bis 13, vom Provinziallandtag auf 6 Jahre gewählten
Mitgliedern (88 46, 48, 47).
Außerdem ist der Landesdirektor (Landes-
hauptmann) von Amts wegen Mitglied des Pro-
vinzialausschusses (8 46).
Die Berufung und Leitung steht dem Vorsitzen-
den zu. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt
(Quorum: mehr als ½, §§ 52, 53).
2) Zuständig ist der Provinzialausschuß: für die
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse
des Provinziallandtages, für die Verwaltung der
ihm zugewiesenen Angelegenheiten, für die Ernennung
der Provinzialbeamten (88 58—60)0.
c. Der Landeshauptmann (Landesdirek-
tor; PrO. §8§ 87—98).